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Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission mit der Verfahrensnummer: V-2019/ 156.
Sehr geehrte Kantonsrichter
Hiermit reiche ich innert Frist und somit fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 12. Juni 2020 ein.
Sachverhalt:
Die Verwaltungsrekurskommission hat in ihrem Entscheid vom 12. Juni 2020 die Beschwerde des Kindesvaters abgelehnt.
Sie begründet die Abweisung der Beschwerde des Kindesvaters im Verfahren V-2019/156 damit, dass das Kind und der Vater seit Jahren keinen persönlichen Kontakt hatten und diese Wiederannäherung nur mithilfe der begleiteten Besuche zu erreichen wäre. In ihrem Urteil gehen sie darauf ein, dass das Wohl des Kindes gefährdet sei, da der Vater Dokumente aus seinen Verfahren mit diversen Behörden im Internet veröffentlicht.
Zudem wird in dem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission immer wieder behauptet, dass der Kindesvater die Gespräche zwischen Kind und Vater bei den begleiteten Besuchen aufnimmt oder aufnehmen will und dies das Kindeswohl gefährdet.
Erwägungen:
In Punkt C im Bereich Sachverhalt des Entscheides der Verwaltungsrekurskommission geht der Präsident Titus Gunzenreiner auf das Standortgespräch vom 15. April 2019 sowie auf den Widerruf der Telefonkontakte des Vaters und des Kindes durch die Beistände in Linda Warth der Vormundschaftsbehörde Mittelrheintal ein. Diese hat die telefonkontakte zwischen dem Vater und dem Kind widerrufen, bevor überhaupt ein einziges stattgefunden hatte, nachdem der Vater geschwärzte Dokumente im Internet veröffentlicht hatte.
Das Veröffentlichen von geschwärzten Dokumenten, wo die Daten der Privatpersonen unkenntlich gemacht sind, so dass ein unbeteiligter Dritter keine Schlüsse auf die Involvierten privaten Parteien schliessen kann, ist jedoch erlaubt und stellt keine Straftat oder Kindeswohlgefährdung da.
Hier sollte man sich lieber Fragen, ob sich die Beiständin Linda Warth nicht der Erpressung und Nötigung strafbar macht indem sie den Kontakt des Kindes mit seinem Vater vereitelt, indem sie die Telefonkontakte verweigert, bis der Kindesvater schriftlich bestätigt, keine Aufnahmen während der begleiteten Besuche zu machen. Dazu schreibt der Präsident der Verwaltungsrekurskommission auf Seite 9 und 10 selbst.
„Eine Gefährdung des Kindeswohls ist bei Gefährdung des körperlichen oder geistigen Wohls oder bei der Kombination beider Beeinträchtigungen gegeben. Eine Gefährdung des geistigen Wohls liegt unter anderem dann vor, wenn die Kontakte mit dem besuchsberechtigten Elternteil oder weiteren nahestehenden Personen erschwert sind „
Außerdem verweist der Präsident Titus Gunzenreiner auf ein am 13. Juni 2019 stattfindendes Gespräch zwischen der KESB Rheintal und dem Kindesvater. Dieses fand aber nicht statt, da der Kindesvater das Gespräch aufnehmen wollte und die KESB Rheintal dies verweigerte. Zu einer schriftlichen Kommunikation seitens der KESB Rheintal zur Klärung des Inhaltes des verweigerten Gespräches kam es nicht. Somit wusste der Vater nicht um was es in dem Gespräch gehen sollte.
Dies stellt eine Kooperationsverweigerung seitens der KESB Rheintal dar.
In Punkt D der Sachverhaltsdarstellung des Entscheides der Verwaltungsrekurskommission bezieht sich der Präsident auf die Aussage des Kindesvater, dass diesem sein rechtliches Gehör verweigert worden sein soll. Dazu nimmt der Präsident der Verwaltungsrekurskommission im Bereich Erwägungen auf Seite 5 und 6 Stellung.
Dem Kindesvater wurde sein rechtliches Gehör dahingehend verweigert, da die KESB Rheintal in ihrem Schreiben vom 18. Juni 2019 in keinster Weise begründet, wieso weitere 9 Monate begleitete Umgänge stattzufinden haben. Die KESB weisst nur auf die Rückmeldungen der Beiständin Linda Warth hin, gibt aber nirgends an um welche genau es sich handelt und teilt diese Rückmeldungen offensichtlich auch nicht dem Kindesvater mit.
Somit hat der Kindesvater keine Möglichkeit zu sehen ob er besagte Rückmeldung der Beiständin überhaupt in seinen Akten hat, geschweige denn übersendet die KESB Rheintal diese besagten Rückmeldungen als Beilagen in ihrem Schreiben mit. Somit kann sich der Vater kein Bild machen um welche Rückmeldungen es sich handelt und somit ist die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs verletzt, da der Vater nicht weiß, was in diesem Rückmeldungen steht. Hier schreibt der Präsident der Verwaltungsrekurskommission.
„Die Begründungspflicht, welche aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV fliesst, hat der st. gallische Gesetzgeber für Verfügungen in Art. 24 Abs. 1 Iit. a VRP ausdrücklich festgehalten; nach dieser Bestimmung soll die Verfügung unter anderem die Gründe enthalten, auf die sie sich stützt „
Erst mit dem fertigen Beschluss der KESB Rheintal vom 3 Juli 2019, verweist die KESB darauf, dass aufgrund der lange nicht stattfindenden Kontakte zwischen dem Kind und seinen Vater wieder eine Annäherungsphase nötig sei. Die Tatsache, dass die meisten vorher angesetzten begleiteten Umgänge nicht stattfinden konnten und dies aufgrund der angeblichen Angst des Kindes vor seinem Vater (welche im Wiederspruch zu den Protokollen des Dienstleisters Beratungsstellen für Familien in Sankt Gallen stehen) wird offensichtlich ignoriert. Die Beiständin, welche für die Kontaktdurchführungen und Umgänge laut Mandatsvergabe verantwortlich ist, unterstützt die weitere Entfremdung des Kindes zu seinem Vater und somit zu Gunsten der Kindesmutter weiterhin. Siehe dazu auch die weiter oben ausgesetzten Telefonkontakte oder auch die durch den Ersatzbeistand Herr Auer festgestellte massive Kindesmanipulation mit beabsichtigter Einreichung einer Kindeswohlgefährdung an die KESB Rheintal durch die Kindesmutter. Dem Präsident der Verwaltungsrekurskommission wurde entsprechender Beweis erbracht.
Dennoch soll der Vater hier eine Beschlussgebühr in Höhe von Fr. 250 für diesen Beschluss vom 3. Juli 2019 zahlen.
Hier stellt sich die Frage, inwieweit es sich um willkürliches Verhalten und Herausgeben eines Beschlusses handeln könnte, einem Kindesvater eine Gebühr aufzuerlegen bei dem weder sein rechtliches Gehör gewahrt wurde noch ausreichend und widersprüchlich zu den Tatsachen begründet wurde, warum eine Verlängerung der begleiteten Besuche um 9 Monate nötig ist.
In Punkt 3 der Erwägungen schreibt der Präsident der Verwaltungsrekurskommission, dass dem Kindesvater aufgrund der Unzuständigkeit keine Entschädigung zugesprochen werden kann.
„Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Genugtuung/Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden zuzusprechen, wird mangels Zuständigkeit der VRK nicht eingetreten „
Auf Seite 14 und 16 des Entscheides der Verwaltungsrekurskommission gewährt der Präsident der Verwaltungsrekurskommission aber der Kindesmutter eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1666.10, für die er sich auf Seite 7 seines Entscheides für nicht zuständig erklärt.
Könnte es sich hier um eine unrechtmässige Vorteilsgewährung handeln?
In Punkt 4 a) der Erwägungen geht der Präsident der Verwaltungsrekurskommission auf das durch die KESB Rheintal verweigerte Gespräch vom Juni 2019 ein.
Hier versucht er darzustellen, dass der Kindesvater nicht kooperationsbereit mit den Behörden ist, weil dieser auf Basis seiner Erfahrungswerte mit den Behörden diese zum Selbstschutz auf Audio aufzeichnen will. Dies verweigerte die KESB aber. Ein schriftlichen Versuch das Gesprächsthema dieses ausgefallenen Termins seitens der KESB Rheintal gab es nicht. Somit liegt hier eine Kooperationsverweigerung seitens der KESB Rheintal vor, da diese es unterlassen hat das Thema auf postalischem Wege zu klären. Hier könnte man schon fast vermuten, dass die KESB es vermeiden will, dass es etwas Nachweisbares gibt. Die Verweigerung ein Gespräch zu führen, stellt aber noch keine Verweigerung der Kooperation des Kindesvaters dar, da die KESB die Themen des ausgefallenen Gespräches auch schriftlich hätte erörtern können.
Ausserdem verweist der Präsident der Verwaltungsrekurskommission in diesem Abschnitt auf das erste Protokoll der begleiteten Besuche bei der Beratungsstelle für Familien in Sankt Gallen. Hier schreibt er:
„Beim ersten begleiteten Besuch habe sich gezeigt, dass sich L——— innert kürzester Zeit, sobald er sich mit dem Vater alleine fühle, vollkommen ungehemmt und angstfrei mit dem Vater beschäftigen könne.“
Nun stellt sich zum einen die Frage, warum das Kind sich ungehemmt und angstfrei mit dem Kindesvater beschäftigt, wenn es sich von den Mitarbeiterin des Dienstleisters unbeobachtet fühlt, wenn es laut Aussagen der Kindesmutter und den abklärenden Behörden ja so enorme Ängste vor dem Kindesvater hat, dass weitere 9 Monate begleitete Besuche notwendig sind?
Sollte es bei den begleiteten Umgängen nicht wohl eher so sein, dass das Kind vor seinem Vater (laut Aussagen der Behörden und anderen Involvierten) Angst haben sollte, wenn es kein Aufsichtspersonal des Dienstleisters sieht? Somit ist wohl eher anzunehmen, dass das Kind mehr Angst vor den Behördenmitarbeitern und deren Handlangern hat und den daraus entstehenden möglichen Repressalien der Kindesmutter, wenn diese die positive Zuneigung des Kindes zu seinem Vater durch die Behörden mitgeteilt bekommt. Ich verweise hier nebenbei auf die Aussage des Kindes an seinen Vater, dass die Kindesmutter und die Behörden den Kindesvater „Fertig“ machen wollen. Ebenso auf die immer schlechter werdenden Protokollinhalte zu Lasten der Kind – Vater Kontakte der Beratungsstellen für Familien in Sankt Gallen.
Auch macht der Verwaltungsrekurspräsident in diesem Abschnitt wieder darauf aufmerksam, dass das Kindeswohl durch die geschwärzten Dokumente, die der Kindesvater im Internet veröffentlicht gefährdet sei. Bedenkt man aber, dass die Daten der Privatpersonen unkenntlich sind und nur die amtlichen Personen ungeschwärzt sind, so stellt sich wohl eher die Frage, ob sich die involvierten Behördenmitglieder unter dem Deckmantel des Kindeswohls verstecken wollen. Dies so scheint es, in erpresserischer und nötigender Weise zu geschehen, in dem Sie dem Kind den Kontakt und den Umgang mit dem Vater verweigern, solange der Vater die Veröffentlichung der Dokumente nicht unterlässt oder den Versuch die Gespräche mit den Mitarbeitern der Beratungsstelle für Familien aufzunehmen. Auch diese lehnen es ab, den Gesprächsinhalt der nicht stattfindenden Unterredungen schriftlich mitzuteilen. Den Beweis zu erbringen, dass der Kindesvater beabsichtigt das Kind bei den begleiteten Besuchen aufzunehmen, ist der Präsident der Verwaltungsrekurskommission weiterhin schuldig.
Somit setzt sich der Präsident der Verwaltungsrekurskommission dem Verdacht der Verleumdung und Ehrverletzung gegenüber dem Kindesvater aus. Des Weiteren setzt sich der Präsident der Verwaltungsrekurskommission, Behauptungen in einen Entscheid zu schreiben die nicht den Tatsachen entsprechen und die dieser nicht beweisen kann dem Verdacht der Irreführung der Justiz, in dem Fall des Kantonsgerichts Sankt Gallen aus.
In Punkt 4 c) aa) auf Seite 10 des Verwaltungsrekursentscheides geht der Präsident der Verwaltungsrekurskommission auf die bis dato stattgefundenen begleiteten Umgänge bei der Beratungsstelle für Familien in Sankt Gallen ein.
Aus dem ersten erstellten Protokoll dieses Dienstleisters ist zu entnehmen, dass das Eis zwischen dem Kind und dem Kindesvater rasch gebrochen sei und dies nach rund zwei Jahren Kontaktabbruch durch Vereitlung und Verweigerung Weissungen an die Kindesmutter zu geben.
Beim zweiten Treffen war das Kind schon um einiges distanzierter und abweisender gegenüber dem Kindesvater, dennoch fand man wieder zusammen.
Der dritte Termin der begleiteten Besuche konnte nicht umgesetzt werden, da das Kind weggerannt war. Hier stellt sich die Frage, welche negativen Einflüsse in der Zeit bis zum dritten Umgang auf das Kind eingewirkt hatten, damit diesen so drastisch den Umgang mit dem Vater verweigerte.
Beim vierten Umgang hatte das Kind laut Protokoll der Beratungsstelle für Familien am Anfang ein Unwohlsein und Ängste gegenüber dem Kontakt mit dem Kindesvater. Diese konnten aber seitens des Kindes und des Kindesvaters beseitigt werden und es kam zu einen guten Umgangstag.
Somit stellt sich die Frage, warum das Kind am dritten geplanten Umgangstermin weggerannt ist und am vierten wieder vergnügt mit dem Kindesvater spielen konnte. Vielleicht macht sich das Kantonsgericht dazu einmal ein paar Gedanken unter dem Wissen, dass der Ersatzbeistand Herr Auer, welcher die Beiständin Linda Warth während deren Mutterschaftsurlaub vertreten hatte, innert drei Monaten feststellte, dass von der Kindesmutter eine massive Manipulation des Kindes gegen den Kindesvater ausgeht.
Auf Seite 11 geht der Präsident der Verwaltungsrekurskommission erneut darauf ein, dass solange der Kindesvater nicht auf Aufnahmen während der begleiteten Besuchen verzichtet, keine Umgänge mehr mit dem Kind stattfinden werden. Hier verweise ich auf die bereits in der Erwägung dieses Schreibens unter Punkt 4 a) der Erwägungen stehenden Ausführungen zum Thema der Audioaufnahmen. Auch findet man auf Seite 11 die Aussage der Beratungsstelle für Familien, dass diese keine begleiteten Umgänge mehr durchführen werden, solange der Kindesvater nicht zustimmt, diese amtlichen Gespräche nicht aufzunehmen. Sollte die Beratungsstelle für Familien etwas mit dem Kindesvater zu klären haben, so könnten Sie dies auch per Schriftverkehr. Eine sture Einstellung, die notwendigen Dinge der begleiteten Umgänge nur mündlich mit dem Kindesvater klären zu wollen, ohne dass dieser sich per Aufnahme absichern kann und dann die Umgänge mit dem Kind in den Einrichtungen der Beratungsstelle der Familie zu vereiteln und auszusetzen erweckt den Verdacht der Nötigung.
StGB Art. 181 Nötigung
„Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
Auf Seite 12 des Punktes 4 c) aa) Äußert sich der Präsident der Verwaltungsrekurs Kommission in seinem Entscheid so.
„Zudem verstösst das Aufnehmen des Kindes und die Veröffentlichung der Aufnahmen im Internet in krasser Weise gegen das Kindeswohl. „
Hier bitte ich das Gericht doch die entsprechende Definition des Kindeswohls nach dem schweizer Recht nachzuprüfen. Das Gericht wird hierbei sicherlich feststellen, dass es in der Schweiz keine klare Definition des Kindeswohles gibt. Somit stellt die Behauptung des Präsidenten das Kindeswohl sei in krasser Weise durch den Vater gefährdet, im besten Fall eine subjektive Einschätzung des Präsidenten dar. Natürlich fehlen auch hier den Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission zu seinen Ehrverletzenden und verleumdenden Behauptungen die Beweise.
In Punkt 4 c) bb) der Erwägungen des Entscheidest des Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission auf Seite 12 steht auch unmissverständlich, dass solange der Vater weiter beabsichtigt Gespräche mit den Mitarbeitern des Dienstleiters Beratungsstelle für Familien in Sankt Gallen aufzunehmen, werden die Besuche weiter durch den Dienstleister verweigert. Schon hier stellt sich die Sinnhaftigkeit der Frage wie ein Dienstleister, der die begleiteten Besuch verweigert für weitere 9 Monate laut Verfügung der KESB Rheintal diese durchführen soll. Wie bereits mehrfach in dieser Stellungnahme angesprochen, kann die Beratungsstelle für Familien in Sankt Gallen wie alle anderen Behörden, welche die Aufnahme der Gespräche verweigern, die Angelegenheiten auf dem schriftlichen Weg mit dem Kindesvater klären.
Ebenfalls geht der Präsident in seinem Entscheid darauf ein, dass seitens der Beratungsstelle für Familien keine Straftaten vorliegen. Dem widerspreche ich hiermit offiziell, heisst es doch in einem der Berichte dieses Dienstleisters, dass das Kind Dinge mit dem Vater erlebe, die es nicht gut finde und es sei geschlagen worden. Auf die Anfrage des Kindesvaters wie dies denn bei den begleiteten Umgängen in den Einrichtungen der Beratungsstelle für Familie passiert sein soll hüllt sich dieser Dienstleister bis heute in Schweigen und verweigert eine Stellungnahme dazu.
Hier sei noch angemerkt, dass der Präsident der Verwaltungsrekurskommission das Kind selbst vor diesem Entscheid angehört hat und auch hier wird behauptet, dass das Kind vom Vater geschlagen worden sei. Nach dem Gesetzgeber haben die Behörden von Amtes wegen den Sachverhalt abzuklären. Sollte das Kind also wirklich wie im Bericht des Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission vom Vater geschlagen worden sein So handelt es sich um eine Straftat und Kindesmisshandlung. Somit wäre rein theoretisch eine Strafanzeige gegen den Kindesvater fällig sobald der Präsident davon Kenntnis erlangte hatte. Da aber weder Einzelheiten über diese angebliche Behauptung vorliegen noch eine Strafanzeige gegen den Kindesvater eingereicht wurde, stell sich hier wieder die erneute Frage, einer Annahme der Verleumdung und Ehrverletzung gegen den Kindesvater, in dem die Verwaltungsrekurskommission behauptet das der Vater sein Kind geschlagen hat. Ebenso könnte man von einer Irreführung der Justiz sprechen, da die in den Dokumenten der diversen Behörden stehenden negativen Aussagen gegen den Kindesvater weder nachgewiesen sind noch entsprechend als Annahmen dargestellt werden. Diese Behauptungen gegen den Kindesvater sind allesamt als „bewiesene“ Tatsachen aufgeführt, obwohl diese nicht nachweisbar belegt werden können.
Eine Herausgabe des ordentlichen Protokoll mit den gestellten Fragen und den exakten Antworten des Kindes verweigert die Verwaltungsrekurskommission allerdings.
In Punkt 5 der Erwägungen des Entscheides der Verwaltungsrekurskommission verweist der Präsident der Verwaltungsrekurskommission auf die Weisungsbefugnisse der KESB Rheintal. Hier verweise ich auf die Telefonnotiz der KESB Rheintal vom 14. Dezember 2016. In dieser teilt die KESB mit, dass diese Weisungen an die Kindesmutter geben kann, diese aber dennoch nichts bringen würden.
In Punkt 6 der Erwägungen des Entscheides der Verwaltungsrekurskommission heisst es, dass in den Akten der KESB Rheintal nichts hinterlegt wäre was gegen die Fürsorge- und Sorgfaltspflicht der Kindesmutter und der Behörden sprechen würde. Hier verweise ich auf das Telefongespräch mit Herrn Auer der beabsichtigte eine Gefährdungsmeldung gegen die Kindesmutter einzureichen. Komischerweise ist diese nirgends in den Akten der KESB Rheintal zu finden. Hier könnte man annehmen, dass sachrelevante Dokumente und Tatsachen seitens der KESB zugunsten der Mutter nicht in die Akten aufgenommen werden. Somit setzt sich die KESB Rheintal hier dem Verdacht diverser Straftaten aus.
In Punkt 7 und 10 der Erwägungen des Entscheides der Verwaltungsrekurskommission, weisst der Präsident darauf hin, dass die Kosten für das Verfahren der Verwaltungsrekurskommission, sowie des Entscheides und die ausseramtlichen Kosten die der Kindesmutter entstanden sein sollen, der Kindesvater zu tragen hat, da dieser das Verfahren verursacht hat. Wie Sie bereits oben in der aktuellen Stellungnahme entnommen haben hat die KESB Rheintal einen Beschluss getroffen, die zulasten des Vaters gehen soll, in dem jedoch in keinster Weise ausreichend und entgegen Wiedersprüchen begründet ist, warum weitere 9 Monate begleitete Besuche stattfinden sollen. Hier verweist die KESB Rheintal lediglich auf die Rückmeldungen der Beiständin Linda Warth, ohne genau zu formulieren um welche es sich handelt oder diese als Beilagen beizufügen. Somit kann der Kindesvater sein rechtliches Gehör gar nicht wahrnehmen. Dadurch war der Kindesvater gezwungen diesen Beschluss vor der Verwaltungsrekurskommission anzufechten. Somit hat nicht er die Kosten verursacht, sondern die KESB Rheintal, aufgrund ihrer undetaillierten Begründungen ihres Beschlusses und den da vorigen Dokumenten. Die Kostenforderungen seien daher neu zu Regeln und den Kindesvater die geforderten Genugtuung/ Entschädigungen zu zahlen. Die bis dato angelaufen Verfahrenskosten hat die KESB Rheintal vollumfänglich zu zahlen.
Auf Punkt 10) b) gehe ich separat ein. Wie weiter oben im Text steht, kann dem Vater keine Genugtuung/ Entschädigung zugesprochen werden, da die Verwaltungsrekurskommission sich dafür aus Mangels Zuständigkeit als nicht zuständig sieht. Dennoch spricht aber die Verwaltungsrekurskommission der Mutter eine ausseramtliche Entschädigung zu. Hier entsteht der Verdacht des Willkürlichen Verhaltens und der Vorteilsgewährung zugunsten der Kindesmutter und deren Rechtsvertreterin. Eine Behörde, die von sich selbst behauptet für die Entschädigungen nicht zuständig zu sein und dennoch der Kindesmutter eine entsprechende ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen widerspricht sich selbst. Zumal dem Kindesvater bis dato keine ordentliche Kostennote der Rechtsvertreterin der Kindesmutter vorliegt.
Fazit:
Der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission sei unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB Rheintal aufzuheben Die Weiterführung der begleiteten Besuche für weitere 9 Monate wie von der KESB Rheintal in ihrer Verfügung festgelegt aufzuheben.
Dem Kind sei nach dem aktuellen gesetzlichen Standards ein alle 14 tägiges Umgangsrecht mit seinem Vater zu gewähren. Die Zeiten dazu wären vorerst von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. Sollte die Kindesmutter weiterhin die Umgänge des Kindes mit dem Vater vereiteln und boykottieren und das Kind so in seiner Entwicklung mit beiden Elternteilen stören, ist Ihr mit einer entsprechenden Geldstrafe beizukommen. Hier mindestens 250 Franken je vereiteltem Umgang. Sollte die Kindesmutter die Zahlungen verweigern, so droht ihr der Freiheitsentzug von mindestens 1 Monat, je Umgangsvereitelung.
Zu den oben aufgeführten möglichen Straftaten. Da Sie als Behörde von Amtes wegen verpflichtet sind von möglichen Straftaten, von denen Sie Kenntnis erhalten ein Verfahren einzuleiten, teile ich Ihnen hiermit offiziell mit, dass ich in diesen Verfahren als Nebenkläger auftreten werde. Ich bitte Sie daher mit entsprechend mitzuteilen, wann Sie welches Verfahren anstreben.
Beilagen:
Beilage 1: Aktennotiz KESB Rheintal vom 14. Dezember 2016 (markierte Version)
Beilage 2: Schreiben KESB Rheintal vom 18. Juni 2019 (markierte Version)
Beilage 3: Entscheid V-2019/156 der VRK vom 12. Juni 2020
Beilage 4: Entscheid V-2019/156 der VRK vom 12. Juni 2020 (markierte Version)
Mit freundlichen Grüßen.