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Hilfe für entsorgte Eltern

Autor: Ralf Randale Seite 1 von 4

Die absichtliche Nichteinreichung relevanter Beweise durch den damaligen Rechtsvertreter des Kindesvaters im Verfahren VV.2016.14-RH3ZE-REU Teil I

Am 11. November 2016 war der Kindesvater zur Akteneinsicht beim Kreisgericht Rheintal. Dort musste der Kindesvater feststellen, dass der von ihm beauftragte Rechtsvertreter keinerlei relevanten Beweismittel zu dem Verfahren, in dem es um den Kaufvertrag mit der Kindesmutter ging, eingereicht hatte.

Lediglich 2 Blatt mit der Kopie der gemeinsam mit der Kindesmutter geschlossenen Lebensversicherung hat der Rechtsvertreter des Kindesvaters als Beweismittel eingereicht.

Dies in einem Verfahren wo es um einen unterschriebenen Kaufvertrag der Kindesmutter mit einer von ihr gewählten Zeugin ging.

Bilde 11.11.2016

Auf Anfrage des Kindesvaters am gleichen Tag bei seinem Rechtsvertreter teilte dieser mit, dass aufgrund der Mandatsniederlegung des Rechtsvertreters dieser nun nicht mehr für den Fall zuständig sei und der Kindesvater sich an einen neuen Rechtsvertreter suchen solle. Dies während des laufenden Verfahrens.

Bild 11.11.2016 17.48 Uhr

Am 13. November 2016 versuchte der Kindesvater per Email bei seinem ehemaligen Rechtsvertreter in einer Anfrage zu erfahren Warum dieser ihn von Anfang an bekannten und Verfahrens relevanten Beweismittel nicht eingereicht hatte.

Bild 13.11.2016

Mit E-Mail vom 14. November 2016 antwortete der ehemalige Rechtsvertreter wie folgt:

Der ehemalige Rechtsvertreter macht geltend, dass der Kindesvater die Klageantwort vom 9. Mai bekommen hat und dagegen nicht opponierte.

Aus stellte in seiner Emails fest das der Kindesvater ist im Rechtsanwalt überlassen solle welche Unterlagen diese einreicht und welche nicht.

Dieser Teil wird später noch in weiteren Artikel relevant in dem der Richter Eugster dem Vater abends anrief und mitteilte er solle den Vergleichsvorschlag der Gegenpartei annehmen, da sich das sonst auf sein Besuchsrecht auswirken würde, so wie auf höhere Prozess- und Zivilverfahrenskosten. Ebenso teilte der Richter Eugster bei diesem Gespräch mit. dass der Kindesvater alle finanziellen Sachen eigentlich beweisen könnte und entschied dennoch in seinem Urteil dagegen. Die Partnerin des Kindesvaters welche an dem Telefongespräch mithörte könnte dies bezeugen.

Bild 14.11.206

Hier sei noch zu erwähnen, dass die vom Rechtsvertreter am 9. Mai an den Kindesvater geschickte Klageantwort am gleichen Tag auch ans Gericht gesendet werden musste, da dies der letzte Tag der Frist zur Einreichung der Stellungnahme war.

Somit bekam der Kindesvater die vom Rechtsvertreter verfasste Stellungnahme erst am 10. Mai 2016 und somit ein Tag nach Beendigung der Einreichefrist.

Somit war es dem Kindesvater nicht möglich irgendwelche Änderungen an den Text vornehmen zu lassen und so war auch für den Kindesvater in diesem Moment nicht ersichtlich welche Beweismittel der Rechtsvertreter eingereicht hatte. Was wie oben bereits beschrieben stellte sich bei einer späteren Akteneinsicht am Kreisgericht Rheintal für den Kindesvater fest, dass der ehemalige Rechtsvertreter für das Verfahren des Kaufvertrages unrelevante Dokumente eingereicht hat.

Bild vom 09.05.2016

Mit Schreiben vom 17. November 2016 reicht dir der Kindesvater die fehlenden Unterlagen die soll sein Rechtsvertreter nicht eingereicht wurde beim Kreisgericht Rheintal und dem zuständigen Richter Eugster direkt nach.

Bild vom 17.11.2016

Mit Schreiben vom 18. November 2016 leitete der Richter Eugster des Kreisgerichtes Rheintal die Stellungnahme des Kindesvaters an die Rechtsvertreterin der Kindesmutter weiter.

Bild 18.11.2016

Einbringen wird noch überlegt.Bedenkt man das der Richter und die Rechtsvertreterin der Kindesmutter in der gleichen Ortspartei sind stellt sich die Frage warum der Rechtsvertreter des Kindesvater dessen relevanten Beweismittel nicht eingereicht hat. Könnte sich hier die Antwort verstecken?

Der rechtliche Teil:

Beiständin weisst Schule an den Kindesvater die Infos zu verweigern

Am 10. Juli 2017 suchte der Vater Rat beim Bildungsdepartement des Kanton Sankt Gallen. Der Grund dafür war die Verweigerung der Schule dem Vater Informationen über die schulischen Aktivitäten seines Kindes zu geben.

Darunter zählten auch die Termine für die Besuchstage. Auf die Anfrage des Vaters bei der Schule wann diese Besuchstage wären und ob der Vater sein Kind an diesen Tagen besuchen kann antwortet die Schule nur, dies müssen Sie vorerst mit der KESB Rheintal klären.  

Am 17. August 2017 fragte der Vater erneut bei der Schule nach, was mit seinem Antrag auf Auskunftspflicht über schulische Aktivitäten seines Kindes Ihm gegenüber geschehen ist.

Mit Schreiben vom 21. August 2017 teilte die Klassenlehrerin mit, dass die sonst so gut funktionierende Firmen E-Mail-Adresse des Kindesvaters aus Versehen im Junk Ordner gelandet ist. Außerdem teilte Sie darin mit, dass Sie den Kindesvater bereits am 7. Juli 2017 per E-Mail mitgeteilt hat, dass die Klassenlehrerin vor Herausgabe der schulischen Informationen des Kindes Rücksprache mit der Beistände in Linda Warth der Amtsvormundschaftbehörde Mittelrheintal benötigt. Die Beiständin hat der Klassenlehrerin geraten den Vater lediglich über Elternabende und Elterngespräche zu informieren.

Dies verstößt aber gegen die Informationspflicht über schulische Angelegenheiten.

Mit E-Mail vom 21. August 2017 übersendet der Kindesvater per E-Mail-Dokumente Informationsbroschüren in denen klar ersichtlich ist welche Informationspflicht die Schule gegenüber dem sorgeberechtigten Elternteil hat. Auch der nicht sorgeberechtigter Elternteil hat entsprechende Auskunftsrechte durch die Schule über die schulischen Aktivitäten seines Kindes.

Der rechtliche Teil:

Die Tatsache, dass die Beiständen Linda Warth der Amtsvormundschaftbehörde Mittelrheintal, der Klassenlehrerin nicht nur geraten hat, dem Vater die entsprechend gesetzlich geregelte Informationspflicht zu verweigern, könnte man als Amtsmissbrauch auslegen.

Auch dass Sie dabei die Klassenlehrerin zur Gehilfin einen entsprechenden möglichen Straftat macht scheint dieser vollkommen egal zu sein.

KESB will keine Weisungen geben, da die eh nichts bring

Am 14. Dezember 2016 versuchte der Kindesvater erneut bei der Chris Rheintal darum Weisungen an die Mutter herauszugeben damit diese sich endlich an die Umgangsregelungen hält und dem Vater mit seinem Sohn den Umgang gewährt.

Aktennotiz vom 14.12.2016

Die KESB Rheintal teilt mit sie habe zwar die Möglichkeit Weisungen zu erteilen diese würden aber eh nichts bringen, wenn die Mutter sich weigern würde.

Sie verweist hierauf, dass der Beistand dafür zuständig sei zu vermitteln und zu unterstützen damit Besuche stattfinden würden.

Auf die Anfrage des Kindesvaters, dass die Beiständin ihm gesagt habe, dass sie gar keine Weisung an die Kindesmutter geben darf stimmte die KESB Rheintal wiederum zu.

Wie aus dem oben ersichtlichen Dokument auch zu lesen ist, hat man BEWUSST gewartet wie sich die Besuchstage entwickeln. Hier sei angemerkt dass bereits 2015 wie im Artikel „Kindesmutter ignoriert die bei der KESB Rheintal geschlossenen Vereinbarungen zum Umgang“ bekannt ist, dass sich die Mutter nicht mal an Umgangsregelungen die bei der KESB Rheintal direkt geschlossen wurden gehalten hat.

Hier stellt sich also die Frage in wie weit man noch BEWUSST warten wollte zumal man ja weiss, dass die Kindesmutter alles ignoriert und den Kontakt des Kindes zum Vater verweigert. Dies stellt eine akute Kindeswohlgefährdung dar. Die Entziehung wird auch wie bereits 2015 von der KESB Rheintal ohne irgendwelche Konsequenzen akzeptiert wird.

P.S.:

Wie auf dem Dokument oben zu entnehmen ist möchte man den Entscheid betreffend der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge abwarten. Hier sei gesagt, dass auch nichtverheiratete Eltern seit 2014 die gemeinsame elterliche Sorge in der Schweiz haben diese wird einem Elternteil nur aberkannt, wenn sich eine direkte Gefahr für das Kind ergibt.

Da die KESB Rheintal, die Rechtsvertreterin der Kindesmutter und die Kindesmutter selbst nie irgendetwas derartiges beweisen konnten ganz zu schweigen davon dass nirgends beantragt wurde dem Kindesvater das Sorgerecht zu entziehen stellt sich hier die Frage warum die KESB Rheintal einen Antrag auf die Erteilung der gemeinsamen Sorge braucht und auf deren Erteilung wartet wenn der Kindesvater diese doch bereits hatte. Hier macht sich die KESB Rheintal Der Verweigerung geltenden Rechts so wie offensichtlicher Willkür strafbar.

Kindsmutter ignoriert die bei der KESB Rheintal geschlossenen Vereinbarungen zum Umgang

Wie schon aus dem Artikel „Keine Besuche des Kindes solange die Vaterschaftsklage läuft „ zu entnehmen ist verweigert die Kindesmutter den Umgang des Vaters mit seinem Sohn aufgrund dessen Vaterschaftsklage.

Dies tut sie obwohl Sie ganz genau weiß, dass die Kindesmutter und der Kindesvater unter dem Beisein der Behördenmitglieder Suzana Marinkovic und Antonia Federer – Aepli eine vorläufige Umgangsregelung vereinbart hatten. Auch wurde in dieser Vereinbarung festgelegt, dass der Kindesvater die vorläufigen Umgänge in Begleitung einer Vertrauensperson der Kindesmutter oder des Kindesvaters im Wechsel ausübt.

Die Kindesmutter hat aber keinerlei Interesse die vereinbarten Umgangsregelungen einzuhalten, auf die Mail des Kindesvaters (Siehe Bild oben) reagierte sie nicht.

Der Vater teilte die Uneinsichtigkeit der Kindesmutter die Umgänge mit dem Kind zuzulassen der KESB Rheintal am 12. Februar 2015 mit. Auch informierte sich der Vater in dieser Zeit beim Familienrichter Urs Cavelti des Familiengerichts Altstätten ob dies rechtens sei, dass ihm die Umgänge aufgrund der Vaterschaftsklage verweigert werden. Der Richter Cavelti teilte dem Kindesvater mit, dass trotz dieses Verfahrens die Umgänge nicht ausgesetzt werden dürfen.

Der Vater Informierte die KESB während dieses Gespräches auch darüber, dass er zukünftig einen Antrag auf schriftliche Regelung der Umgänge bei der KESB Rheintal stellen wird.

Der rechtliche Teil:

Da die KESB Rheintal vom Kindesvater darüber informiert wurde, dass die Kindesmutter die vereinbarten Umgänge vereitelt und aufgrund der Telefonnotiz der KESB Rheintal selbst, vom 13. Februar 2015, in der die Kindesmutter eindeutig äussert, dass so lange die Vaterschaftsklage läuft keine Umgänge stattfinden werden, macht sich die KESB Rheintal hier mit der aktiven Kindesentziehung, sowie Beihilfe zur Erpressung und Nötigung strafbar, da Sie weder dafür sorgte dass sie Umgänge trotz der rechtswidrigen und Kindeswohl gefährdenden Haltung der Kindesmutter entgegenwirkte.

Dieses Bild hat ein leeres Alt-Attribut. Der Dateiname ist 2015.02.13-Telefonnotiz-KESB-Gesrpräch-mit-KM-Thema-KM-mit-Schulsozi-markiert-724x1024.jpg

Auch lässt die KESB Rheintal zu, dass die Schulsoziologin Simone von Wattenwyl der Sozialen Dienste AU (SG) und die Kindesmutter sich über geltendes Recht stellen.

Hier wäre die Behörde KESB von Amtes wegen eigentlich dazu verpflichtet diese Erpressung, Nötigung und rechtswidriges Verhalten der Schulsoziologin Simone von Wattenwyl bei der Staatsanwaltschaft Altstätten anzuzeigen.

Kindesmutter klaut nach der Trennung das komplette Geld vom gemeinsamen Sparkonto

Die Trennung von der Kindsmutter erfolgte am 14.12.2014 aufgrund einer erneuten Untreue.

Bereits 16 Tage später hat sich die Kindesmutter das komplette auf dem gemeinsamen Sparkonto vorhandene Kapital ohne das Einverständnis oder Wissen des Vaters auf ihr eigenes Privatkonto überwiesen. Dies stellt nach dem Gesetzgeber eine unrechtmäßige Bereicherung beweglichen Kapitals dar, da das Geld auf diesem Konto nicht komplett Eigentum der Kindesmutter war. Statt wie es der Anstand und die guten Sitten fordern würden sich nur ihren Teil des Kapitals auf ihr Privatkonto zu überweisen hat sie auch das Restguthaben des Kindesvaters unrechtmäßig überwiesen und sich somit der unrechtmäßigen Bereicherung strafbar gemacht.

Dies ist aber nicht alleine nur der Habgier geschuldet, sondern wie sich später im Verlauf der weiteren Artikel zeigen wird auch einer Taktik der Kindesmutter und ihre rechtlichen Vertreterin. Die jeder normale Mensch versucht sein Kapital wiederzuerlangen und sein Eigentum wird der Vater wie auch jeder andere Mensch dies entsprechend wieder gerichtlich einfordern. Dies nutzten die Kindesmutter und ihre rechtliche Vertreterin später dazu sich als die arme gepeinigte Mutter darzustellen, da der Vater permanent Prozesse gegen die Kindesmutter anstreben muss.

Wie sich dann auch in den weiteren Artikeln zeigen wird verkennt das Gericht dabei aber vollkommen dass diese Tatsachen der Betreibungen und Gerichtsverfahren die der Vater gegen die Kindesmutter anstreben muss, von dieser selbst initialisiert worden um sich als die arme hilflose Person darzustellen die vom Vater diskriminiert und schlecht behandelt wird.

Die Tatsache, dass die Kindesmutter das Kapital was dem Vater gehört hat unrechtmäßig auf ihr Privatkonto überwiesen hat und sich auch bis heute weigert dieses Geld dem Vater wiederzugeben wird dabei vollkommen von Kreisgericht Rheintal ignoriert.

Hier stellt sich dem Verfasser des Artikels die Frage woran das wohl liegen könnte.

Liegt das daran, dass die zuständigen Richter des Kreisgerichtes Rheintal vielleicht alle in der gleichen Partei sind wie die Rechtsvertreterin der Mutter?

Oder

Liegt es daran, dass die Rechtsvertreterin der Kindesmutter wie sich später zeigen wird die Richter sogar unterstützt bei ihrer Richterwahl in das Amt des Kreisgerichts Richters/in Rheintal?

Geschlagen worden sei das Kind.

Das Kind sei geschlagen worden oder wie man einen Vater weiter verleumdet.

Im Protokoll des Leiters Frank Eichelkraut, vom 24.03.2019 der Beratungsstelle für Familien, welche für die Amtsvormundschaftsbehörde Mittelrheintal unter der Leitung der Amtsbeiständin Linda Warth die begleiteten Besuche durchführen sollen, steht folgende angebliche Aussage des Kindes. „Er berichtete, dass er Dinge erlebte mit dem Vater, die er nicht richtig fand. Er sei geschlagen worden.

Aufgrund dieses Protokolls hatte der Kindesvater per Schreiben vom 03.04.2019 einige Fragen dazu an den Leiter des BBT`s Frank Eichelkraut geschickt um eine entsprechende Stellungnahme zu erhalten. Die darin angegebene Frist zur Stellungnahme hat der Leiter der Beratungsstelle für Familien verstreichen lassen.

Am 15.04.2019 kam es bei der Beratungsstelle für Familien in St. Gallen zu einem Standortgespräch mit der Beiständin Linda Warth, einer anderen Mitarbeiterin der Amtsvormundschaftsbehörde Mittelrheintal Fr. Gantenbein, dem Leiter der Familienberatung, sowie der Kindesmutter und dem Kindesvater. Dort wurden im mündlichen Gespräch die im Protokoll aufgeführten Aussagen des Kindes als nicht relevant und unwichtig beschrieben. Dies wurde aber nicht im entsprechenden Protokoll durch den Leiter der Beratungsstelle für Familien niedergeschrieben.

Weitere Artikel zu dem Fall dieses Vaters finden Sie hier.

Keine Besuche des Kindes solange die Vaterschaftsklage läuft.

Der Kindesvater hatte am 25.01.2015 bei der Abteilung für Familie des Kreisgerichtes Rheintal eine Vaterschaftsaberkennungklage gestellt. Aufgrund dieser Klage hat die Kindesmutter mit der Schulsozialarbeiterin Simone von Wattenwyl beschlossen, dass bis auf weiteres keine Besuche des Kindes beim Vater stattfinden werden, solange die Klage laufe. Die Kesb Rheintal ist darüber in Kenntnis und ignoriert diese Vorgehensweise der Kindesmutter und der Schulsozialarbeiterin vollkommen.

Der rechtliche Teil:

Das dem Kindesvater aufgrund der laufenden Aberkennungsklage der Umgang mit dem Kind durch die Kindesmutter verweigert wird ist eine klare nicht gerechtfertigte Kindesentziehung, ebenso handelt es sich dabei um Erpressung durch Umgangsentzug und willkürliches Verhalten, welches sich negativ auf das Kindeswohl auswirkte. Da die KESB Rheintal, die darüber informiert ist dies einfach so akzeptiert könnte es sich hier um eine unrechtmässige Vorteilsgewährung der Kindesmutter handeln, ebenso die aktive Beihilfe zur rechtswidrigen Kindesentziehung durch Umgangsverweigerung durch die KESB Rheintal und willkürliches Verhalten.

Auch die Schulsozialarbeiterin Simone von Wattenwyl, welche im Auftrag der sozialen Dienste Au an der Schule tätig war, könnte sich der unrechtmässigen Vorteilsgewährung, sowie der Beihilfe der aktiven Kindesentziehung und Erpressung strafbar gemacht haben. Hier könnte auch noch der Straftatbestand der Amtsanmassung zutreffen. Von der Kompetenzüberschreitung ganz zu schweigen.

Schulleiter und Lehrerin schmeisen Kindesvater und Partnerin vom Schulhof!

Am 16. Juni 2019 erhielt der Kindesvater eine Mail der Klassenlehrerin Carla Bormann seines Kindes, welche eine Einladung für Donnerstag, 4. Juli 2019 beinhaltete. Dabei ging es um eine Einladung zu einem Abschlussabend mit Fotopräsentation und anschliessendem Grillen.

Den Anmeldetalon sendete der Kindesvater (gemeinsame Sorgerecht vorhanden) am 26. Juni 2019 zurück, mit der Information, dass dieser und seine Partnerin an diesem Abschlussabend teilnehmen werden.

Am 27. Juni 2019 erhielt der Kindesvater eine weitere E-Mail der Klassenlehrerin. Darin teilte sie mit, dass sie mit dem Kind gesprochen habe und das es dem Kind lieber sei, wenn sein Vater nicht an diesen Abschlussabend kommt. Dies mit dem Vermerk, dass dies der Wille des Kindes sei und der Vater diesen zu respektieren hat.

Als der Vater mit seiner Lebenspartnerin am 4. Juli 2019 an diesen Abschlussabend dieser öffentlichen Schule ging, wurde dieser relativ schnell vom Schulleiter Jürg Lutz und der Klassenlehrerin Carla Bormann abgefangen und darauf hingewiesen, dass er doch den Wunsch seines Kindes zu respektieren habe. Der Vater und seine Partnerin wollten dies von Kind persönlich hören, welches der Schulleiter Jürg Lutz und die Klassenlehrerin Carla Bormann verweigerten.

Durch diese enorme Anfeindung des Schulleiters Jürg Lutz und der Klassenlehrerin Carla Bormann war die Partnerin des Kindesvaters so verunsichert, dass diese den Kindesvater gebeten hatte die Veranstaltung zu verlassen. Der Kindesvater willigte ein.

Der rechtliche Teil:

Inwieweit die Klassenlehrerin Carla Bormann dazu berechtigt und psychologisch ausgebildet ist, das Kind zu fragen, ob es seinen sorgeberechtigten Vater an einer öffentlichen Veranstaltung, einer öffentlichen Schule sehen möchte oder nicht grenzt schon an Kindewohlgefährdung. Bringt Diese doch immerhin das Kind so in einen Loyalitätskonflikt, da es sich für oder gegen seinen Vater entscheiden muss.

Auch das verweigern der Teilnahme des Kindesvaters mit seiner Partnerin an diesem Abend ist wohl alles andere als unbefangen und neutral. Zumal bis heute niemand etwas Negatives über den Vater sagen kann und auch keine entsprechenden Beweis Mittel dazu hat.

Wir haben zu diesem Verhalten beim Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung um eine Stellungnahme gebeten, welche bis heute unbeantwortet bleibt.

Nicht ganz einig oder wie sich die KESB Rheintal absichtlich von der Anwältin der Kindesmutter täuschen lässt.

Weihnachten 2016 durfte das Kind einige Tage bei seinem Vater verbringen, obwohl das Kind angeblich Angst vor dem Kindesvater habe und nicht zum Kindesvater möchte, dies äussert die Kindesmutter immer wieder. Nachdem der Vater darauf bestand mit seinem Sohn bei der Amtsvormundschaftsbehörde Heerbrugg im Beisein der Beistandschaft darüber zu sprechen, war von Seiten des Kindes aber nichts dergleichen zu hören. In dem ersten und zweiten Bild sehen Sie ein Dokument der KESB (vom 18. Januar 2017) mit Aussagen der KM dazu. Diese äussert dort gegenüber der KESB Rheintal, dass Sie es nicht geschafft hatte das Kind zu den Besuchen beim Kindesvater zu motivieren.

Schreiben der Anwältin der Kindesmutter vom 12. Januar 2017

Im zweiten Bild die Stellungnahme der Rechtsanwältin der Kindesmutter. Wir denken der markierte Text ist selbsterklärend, wenn man die beiden Texte liest und die Aussagen vergleicht. Somit ist schon mal nachgewissen, dass die Rechtsanwältin der Kindesmutter wissentlich falsche Angaben an eine staatliche Behörde weitergibt und sich so der Beihilfe einer kindeswohlgefährdenden Kindesentziehung aussetzt.

Notiz der KESB Rheintal vom 18. Januar 2017

Ob dieses Kind an Weihnachten nun gerne zu seinen Vater wollte lässt sich hier ganz einfach klären.

Der rechtliche Teil:

Unserer Meinung und aus den bisherigen Erfahrungen in diesem Fall kann man bei all den Unstimmigkeiten schon von Amtsmissbrauch, Amtsanmassung und unrechtmässige Vorteilnahme sprechen. Wer die anderen und noch kommenden Artikel gelesen hat und liest wird uns darin sicher zustimmen.

Hat die Vizepräsidentin und Leiterin des Rechtsdienstes der KESB Rheintal eine Textverständnisschwäche?

Am 25. April 2017 hätte der Kindesvater eigentliche eine Akteneinsicht bei der Amtsvormundschaftsbehörde Mittelrheintal gehabt. Diese fand dann aber nicht statt, weil die Beiständin den Kindesvater nötigen und erpressen wollte, ein rechtswidriges Dokument zu unterschreiben. Siehe dazu den Artikel: „Die Beiständin Linda Warth verweigert die Akteneinsicht bei der Amtsvormundschaftsbehörde

Dieses rechtswidrige Verhalten meldete der Kindesvater der zuständigen Fall – Mitarbeiterin Sarina Schoch, welche auch die Leiterin des Rechtsdienstes der KESB Rheintal und die Vizepräsidentin der KESB Rheintal ist.

Die Leiterin des Rechtsdienstes Sarina Schoch beantragte dann bei der Beiständin Linda Warth eine Stellungnahme zu der Situation, welche per Schreiben vom 6. Juni 2017 an den Kindesvater mit Stellungnahme der Leiterin des Rechtsdienstes Sarina Schoch weitergeleitet wurde. Wie Sie in den beigefügten Bildern sehen, behautet die Leiterin des Rechtsdienstes Sarina Schoch dort, dass dem Kindesvater Einsicht in sämtliche Akten erhalten hat.

In der gleichen Stellungnahme der Leiterin des Rechtsdienstes ist aber auch die Stellungnahme der Beiständin Linda Warth der AVMR beigefügt, welche dort ja aussagt, dass dem Kindesvater die Akten nicht zugänglich gemacht worden. Hier stellt sich uns die offensichtliche Frage, ob die Leiterin des Rechtsdienstes Sarina Schoch überhaupt das Schreiben aufmerksam gelesen hatte oder einfach nur mal grob überflogen? Da die Kommentarfunktionen in diesen Artikeln offen sind, sind wir auf Ihre Meinungen gespannt.

Der rechtliche Teil:

Hat hier die Leiterin des Rechtsdienstes Ihre Sorgfaltspflicht mal nicht so genau genommen oder ist hier wieder ein Schutz der KESB beauftragten Externen an erster Stelle? Geahndet wurde dies nicht, da dem Kindesvater keine weiteren Mitteilungen über diesen Rechtsbruch der Beiständin Warth gemacht wurden und auch kein Verfahren der KESB eingeleitet wurde. Das lässt vermuten, dass auch hier wie in so vielen anderen Artikeln zu diesem Fall von Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB, ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB, einer Vorteilsgewährung der Beiständin nach Art. 322 quinquies StGB auszugehen ist. Das alles um die Nötigung nach Art. 181 StGB und die Erpressung nach Art. 156 StGB der Beiständin Linda Warth zu verschweigen. Noch bis heute weigert sich die KESB Rheintal die möglichen Straftaten der Externen per Strafantrag an die zuständige Staatsanwaltschaft Altstätten zu verfolgen.

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