















Beschwerde gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission mit der Verfahrensnummer: V-2019/ 156.
Sehr geehrte Kantonsrichter
Hiermit reiche ich innert Frist und somit fristgerecht Beschwerde gegen den oben genannten Entscheid der Verwaltungsrekurskommission vom 12. Juni 2020 ein.
Sachverhalt:
Die Verwaltungsrekurskommission hat in ihrem Entscheid vom 12. Juni 2020 die Beschwerde des Kindesvaters abgelehnt.
Sie begründet die Abweisung der Beschwerde des Kindesvaters im Verfahren V-2019/156 damit, dass das Kind und der Vater seit Jahren keinen persönlichen Kontakt hatten und diese Wiederannäherung nur mithilfe der begleiteten Besuche zu erreichen wäre. In ihrem Urteil gehen sie darauf ein, dass das Wohl des Kindes gefährdet sei, da der Vater Dokumente aus seinen Verfahren mit diversen Behörden im Internet veröffentlicht.
Zudem wird in dem Entscheid der Verwaltungsrekurskommission immer wieder behauptet, dass der Kindesvater die Gespräche zwischen Kind und Vater bei den begleiteten Besuchen aufnimmt oder aufnehmen will und dies das Kindeswohl gefährdet.
Erwägungen:
In Punkt C im Bereich Sachverhalt des Entscheides der Verwaltungsrekurskommission geht der Präsident Titus Gunzenreiner auf das Standortgespräch vom 15. April 2019 sowie auf den Widerruf der Telefonkontakte des Vaters und des Kindes durch die Beistände in Linda Warth der Vormundschaftsbehörde Mittelrheintal ein. Diese hat die telefonkontakte zwischen dem Vater und dem Kind widerrufen, bevor überhaupt ein einziges stattgefunden hatte, nachdem der Vater geschwärzte Dokumente im Internet veröffentlicht hatte.
Das Veröffentlichen von geschwärzten Dokumenten, wo die Daten der Privatpersonen unkenntlich gemacht sind, so dass ein unbeteiligter Dritter keine Schlüsse auf die Involvierten privaten Parteien schliessen kann, ist jedoch erlaubt und stellt keine Straftat oder Kindeswohlgefährdung da.
Hier sollte man sich lieber Fragen, ob sich die Beiständin Linda Warth nicht der Erpressung und Nötigung strafbar macht indem sie den Kontakt des Kindes mit seinem Vater vereitelt, indem sie die Telefonkontakte verweigert, bis der Kindesvater schriftlich bestätigt, keine Aufnahmen während der begleiteten Besuche zu machen. Dazu schreibt der Präsident der Verwaltungsrekurskommission auf Seite 9 und 10 selbst.
„Eine Gefährdung des Kindeswohls ist bei Gefährdung des körperlichen oder geistigen Wohls oder bei der Kombination beider Beeinträchtigungen gegeben. Eine Gefährdung des geistigen Wohls liegt unter anderem dann vor, wenn die Kontakte mit dem besuchsberechtigten Elternteil oder weiteren nahestehenden Personen erschwert sind „
Außerdem verweist der Präsident Titus Gunzenreiner auf ein am 13. Juni 2019 stattfindendes Gespräch zwischen der KESB Rheintal und dem Kindesvater. Dieses fand aber nicht statt, da der Kindesvater das Gespräch aufnehmen wollte und die KESB Rheintal dies verweigerte. Zu einer schriftlichen Kommunikation seitens der KESB Rheintal zur Klärung des Inhaltes des verweigerten Gespräches kam es nicht. Somit wusste der Vater nicht um was es in dem Gespräch gehen sollte.
Dies stellt eine Kooperationsverweigerung seitens der KESB Rheintal dar.
In Punkt D der Sachverhaltsdarstellung des Entscheides der Verwaltungsrekurskommission bezieht sich der Präsident auf die Aussage des Kindesvater, dass diesem sein rechtliches Gehör verweigert worden sein soll. Dazu nimmt der Präsident der Verwaltungsrekurskommission im Bereich Erwägungen auf Seite 5 und 6 Stellung.
Dem Kindesvater wurde sein rechtliches Gehör dahingehend verweigert, da die KESB Rheintal in ihrem Schreiben vom 18. Juni 2019 in keinster Weise begründet, wieso weitere 9 Monate begleitete Umgänge stattzufinden haben. Die KESB weisst nur auf die Rückmeldungen der Beiständin Linda Warth hin, gibt aber nirgends an um welche genau es sich handelt und teilt diese Rückmeldungen offensichtlich auch nicht dem Kindesvater mit.
Somit hat der Kindesvater keine Möglichkeit zu sehen ob er besagte Rückmeldung der Beiständin überhaupt in seinen Akten hat, geschweige denn übersendet die KESB Rheintal diese besagten Rückmeldungen als Beilagen in ihrem Schreiben mit. Somit kann sich der Vater kein Bild machen um welche Rückmeldungen es sich handelt und somit ist die Möglichkeit des rechtlichen Gehörs verletzt, da der Vater nicht weiß, was in diesem Rückmeldungen steht. Hier schreibt der Präsident der Verwaltungsrekurskommission.
„Die Begründungspflicht, welche aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV fliesst, hat der st. gallische Gesetzgeber für Verfügungen in Art. 24 Abs. 1 Iit. a VRP ausdrücklich festgehalten; nach dieser Bestimmung soll die Verfügung unter anderem die Gründe enthalten, auf die sie sich stützt „
Erst mit dem fertigen Beschluss der KESB Rheintal vom 3 Juli 2019, verweist die KESB darauf, dass aufgrund der lange nicht stattfindenden Kontakte zwischen dem Kind und seinen Vater wieder eine Annäherungsphase nötig sei. Die Tatsache, dass die meisten vorher angesetzten begleiteten Umgänge nicht stattfinden konnten und dies aufgrund der angeblichen Angst des Kindes vor seinem Vater (welche im Wiederspruch zu den Protokollen des Dienstleisters Beratungsstellen für Familien in Sankt Gallen stehen) wird offensichtlich ignoriert. Die Beiständin, welche für die Kontaktdurchführungen und Umgänge laut Mandatsvergabe verantwortlich ist, unterstützt die weitere Entfremdung des Kindes zu seinem Vater und somit zu Gunsten der Kindesmutter weiterhin. Siehe dazu auch die weiter oben ausgesetzten Telefonkontakte oder auch die durch den Ersatzbeistand Herr Auer festgestellte massive Kindesmanipulation mit beabsichtigter Einreichung einer Kindeswohlgefährdung an die KESB Rheintal durch die Kindesmutter. Dem Präsident der Verwaltungsrekurskommission wurde entsprechender Beweis erbracht.
Dennoch soll der Vater hier eine Beschlussgebühr in Höhe von Fr. 250 für diesen Beschluss vom 3. Juli 2019 zahlen.
Hier stellt sich die Frage, inwieweit es sich um willkürliches Verhalten und Herausgeben eines Beschlusses handeln könnte, einem Kindesvater eine Gebühr aufzuerlegen bei dem weder sein rechtliches Gehör gewahrt wurde noch ausreichend und widersprüchlich zu den Tatsachen begründet wurde, warum eine Verlängerung der begleiteten Besuche um 9 Monate nötig ist.
In Punkt 3 der Erwägungen schreibt der Präsident der Verwaltungsrekurskommission, dass dem Kindesvater aufgrund der Unzuständigkeit keine Entschädigung zugesprochen werden kann.
„Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm eine Genugtuung/Entschädigung für materiellen und immateriellen Schaden zuzusprechen, wird mangels Zuständigkeit der VRK nicht eingetreten „
Auf Seite 14 und 16 des Entscheides der Verwaltungsrekurskommission gewährt der Präsident der Verwaltungsrekurskommission aber der Kindesmutter eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1666.10, für die er sich auf Seite 7 seines Entscheides für nicht zuständig erklärt.
Könnte es sich hier um eine unrechtmässige Vorteilsgewährung handeln?
In Punkt 4 a) der Erwägungen geht der Präsident der Verwaltungsrekurskommission auf das durch die KESB Rheintal verweigerte Gespräch vom Juni 2019 ein.
Hier versucht er darzustellen, dass der Kindesvater nicht kooperationsbereit mit den Behörden ist, weil dieser auf Basis seiner Erfahrungswerte mit den Behörden diese zum Selbstschutz auf Audio aufzeichnen will. Dies verweigerte die KESB aber. Ein schriftlichen Versuch das Gesprächsthema dieses ausgefallenen Termins seitens der KESB Rheintal gab es nicht. Somit liegt hier eine Kooperationsverweigerung seitens der KESB Rheintal vor, da diese es unterlassen hat das Thema auf postalischem Wege zu klären. Hier könnte man schon fast vermuten, dass die KESB es vermeiden will, dass es etwas Nachweisbares gibt. Die Verweigerung ein Gespräch zu führen, stellt aber noch keine Verweigerung der Kooperation des Kindesvaters dar, da die KESB die Themen des ausgefallenen Gespräches auch schriftlich hätte erörtern können.
Ausserdem verweist der Präsident der Verwaltungsrekurskommission in diesem Abschnitt auf das erste Protokoll der begleiteten Besuche bei der Beratungsstelle für Familien in Sankt Gallen. Hier schreibt er:
„Beim ersten begleiteten Besuch habe sich gezeigt, dass sich L——— innert kürzester Zeit, sobald er sich mit dem Vater alleine fühle, vollkommen ungehemmt und angstfrei mit dem Vater beschäftigen könne.“
Nun stellt sich zum einen die Frage, warum das Kind sich ungehemmt und angstfrei mit dem Kindesvater beschäftigt, wenn es sich von den Mitarbeiterin des Dienstleisters unbeobachtet fühlt, wenn es laut Aussagen der Kindesmutter und den abklärenden Behörden ja so enorme Ängste vor dem Kindesvater hat, dass weitere 9 Monate begleitete Besuche notwendig sind?
Sollte es bei den begleiteten Umgängen nicht wohl eher so sein, dass das Kind vor seinem Vater (laut Aussagen der Behörden und anderen Involvierten) Angst haben sollte, wenn es kein Aufsichtspersonal des Dienstleisters sieht? Somit ist wohl eher anzunehmen, dass das Kind mehr Angst vor den Behördenmitarbeitern und deren Handlangern hat und den daraus entstehenden möglichen Repressalien der Kindesmutter, wenn diese die positive Zuneigung des Kindes zu seinem Vater durch die Behörden mitgeteilt bekommt. Ich verweise hier nebenbei auf die Aussage des Kindes an seinen Vater, dass die Kindesmutter und die Behörden den Kindesvater „Fertig“ machen wollen. Ebenso auf die immer schlechter werdenden Protokollinhalte zu Lasten der Kind – Vater Kontakte der Beratungsstellen für Familien in Sankt Gallen.
Auch macht der Verwaltungsrekurspräsident in diesem Abschnitt wieder darauf aufmerksam, dass das Kindeswohl durch die geschwärzten Dokumente, die der Kindesvater im Internet veröffentlicht gefährdet sei. Bedenkt man aber, dass die Daten der Privatpersonen unkenntlich sind und nur die amtlichen Personen ungeschwärzt sind, so stellt sich wohl eher die Frage, ob sich die involvierten Behördenmitglieder unter dem Deckmantel des Kindeswohls verstecken wollen. Dies so scheint es, in erpresserischer und nötigender Weise zu geschehen, in dem Sie dem Kind den Kontakt und den Umgang mit dem Vater verweigern, solange der Vater die Veröffentlichung der Dokumente nicht unterlässt oder den Versuch die Gespräche mit den Mitarbeitern der Beratungsstelle für Familien aufzunehmen. Auch diese lehnen es ab, den Gesprächsinhalt der nicht stattfindenden Unterredungen schriftlich mitzuteilen. Den Beweis zu erbringen, dass der Kindesvater beabsichtigt das Kind bei den begleiteten Besuchen aufzunehmen, ist der Präsident der Verwaltungsrekurskommission weiterhin schuldig.
Somit setzt sich der Präsident der Verwaltungsrekurskommission dem Verdacht der Verleumdung und Ehrverletzung gegenüber dem Kindesvater aus. Des Weiteren setzt sich der Präsident der Verwaltungsrekurskommission, Behauptungen in einen Entscheid zu schreiben die nicht den Tatsachen entsprechen und die dieser nicht beweisen kann dem Verdacht der Irreführung der Justiz, in dem Fall des Kantonsgerichts Sankt Gallen aus.
In Punkt 4 c) aa) auf Seite 10 des Verwaltungsrekursentscheides geht der Präsident der Verwaltungsrekurskommission auf die bis dato stattgefundenen begleiteten Umgänge bei der Beratungsstelle für Familien in Sankt Gallen ein.
Aus dem ersten erstellten Protokoll dieses Dienstleisters ist zu entnehmen, dass das Eis zwischen dem Kind und dem Kindesvater rasch gebrochen sei und dies nach rund zwei Jahren Kontaktabbruch durch Vereitlung und Verweigerung Weissungen an die Kindesmutter zu geben.
Beim zweiten Treffen war das Kind schon um einiges distanzierter und abweisender gegenüber dem Kindesvater, dennoch fand man wieder zusammen.
Der dritte Termin der begleiteten Besuche konnte nicht umgesetzt werden, da das Kind weggerannt war. Hier stellt sich die Frage, welche negativen Einflüsse in der Zeit bis zum dritten Umgang auf das Kind eingewirkt hatten, damit diesen so drastisch den Umgang mit dem Vater verweigerte.
Beim vierten Umgang hatte das Kind laut Protokoll der Beratungsstelle für Familien am Anfang ein Unwohlsein und Ängste gegenüber dem Kontakt mit dem Kindesvater. Diese konnten aber seitens des Kindes und des Kindesvaters beseitigt werden und es kam zu einen guten Umgangstag.
Somit stellt sich die Frage, warum das Kind am dritten geplanten Umgangstermin weggerannt ist und am vierten wieder vergnügt mit dem Kindesvater spielen konnte. Vielleicht macht sich das Kantonsgericht dazu einmal ein paar Gedanken unter dem Wissen, dass der Ersatzbeistand Herr Auer, welcher die Beiständin Linda Warth während deren Mutterschaftsurlaub vertreten hatte, innert drei Monaten feststellte, dass von der Kindesmutter eine massive Manipulation des Kindes gegen den Kindesvater ausgeht.
Auf Seite 11 geht der Präsident der Verwaltungsrekurskommission erneut darauf ein, dass solange der Kindesvater nicht auf Aufnahmen während der begleiteten Besuchen verzichtet, keine Umgänge mehr mit dem Kind stattfinden werden. Hier verweise ich auf die bereits in der Erwägung dieses Schreibens unter Punkt 4 a) der Erwägungen stehenden Ausführungen zum Thema der Audioaufnahmen. Auch findet man auf Seite 11 die Aussage der Beratungsstelle für Familien, dass diese keine begleiteten Umgänge mehr durchführen werden, solange der Kindesvater nicht zustimmt, diese amtlichen Gespräche nicht aufzunehmen. Sollte die Beratungsstelle für Familien etwas mit dem Kindesvater zu klären haben, so könnten Sie dies auch per Schriftverkehr. Eine sture Einstellung, die notwendigen Dinge der begleiteten Umgänge nur mündlich mit dem Kindesvater klären zu wollen, ohne dass dieser sich per Aufnahme absichern kann und dann die Umgänge mit dem Kind in den Einrichtungen der Beratungsstelle der Familie zu vereiteln und auszusetzen erweckt den Verdacht der Nötigung.
StGB Art. 181 Nötigung
„Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
Auf Seite 12 des Punktes 4 c) aa) Äußert sich der Präsident der Verwaltungsrekurs Kommission in seinem Entscheid so.
„Zudem verstösst das Aufnehmen des Kindes und die Veröffentlichung der Aufnahmen im Internet in krasser Weise gegen das Kindeswohl. „
Hier bitte ich das Gericht doch die entsprechende Definition des Kindeswohls nach dem schweizer Recht nachzuprüfen. Das Gericht wird hierbei sicherlich feststellen, dass es in der Schweiz keine klare Definition des Kindeswohles gibt. Somit stellt die Behauptung des Präsidenten das Kindeswohl sei in krasser Weise durch den Vater gefährdet, im besten Fall eine subjektive Einschätzung des Präsidenten dar. Natürlich fehlen auch hier den Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission zu seinen Ehrverletzenden und verleumdenden Behauptungen die Beweise.
In Punkt 4 c) bb) der Erwägungen des Entscheidest des Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission auf Seite 12 steht auch unmissverständlich, dass solange der Vater weiter beabsichtigt Gespräche mit den Mitarbeitern des Dienstleiters Beratungsstelle für Familien in Sankt Gallen aufzunehmen, werden die Besuche weiter durch den Dienstleister verweigert. Schon hier stellt sich die Sinnhaftigkeit der Frage wie ein Dienstleister, der die begleiteten Besuch verweigert für weitere 9 Monate laut Verfügung der KESB Rheintal diese durchführen soll. Wie bereits mehrfach in dieser Stellungnahme angesprochen, kann die Beratungsstelle für Familien in Sankt Gallen wie alle anderen Behörden, welche die Aufnahme der Gespräche verweigern, die Angelegenheiten auf dem schriftlichen Weg mit dem Kindesvater klären.
Ebenfalls geht der Präsident in seinem Entscheid darauf ein, dass seitens der Beratungsstelle für Familien keine Straftaten vorliegen. Dem widerspreche ich hiermit offiziell, heisst es doch in einem der Berichte dieses Dienstleisters, dass das Kind Dinge mit dem Vater erlebe, die es nicht gut finde und es sei geschlagen worden. Auf die Anfrage des Kindesvaters wie dies denn bei den begleiteten Umgängen in den Einrichtungen der Beratungsstelle für Familie passiert sein soll hüllt sich dieser Dienstleister bis heute in Schweigen und verweigert eine Stellungnahme dazu.
Hier sei noch angemerkt, dass der Präsident der Verwaltungsrekurskommission das Kind selbst vor diesem Entscheid angehört hat und auch hier wird behauptet, dass das Kind vom Vater geschlagen worden sei. Nach dem Gesetzgeber haben die Behörden von Amtes wegen den Sachverhalt abzuklären. Sollte das Kind also wirklich wie im Bericht des Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission vom Vater geschlagen worden sein So handelt es sich um eine Straftat und Kindesmisshandlung. Somit wäre rein theoretisch eine Strafanzeige gegen den Kindesvater fällig sobald der Präsident davon Kenntnis erlangte hatte. Da aber weder Einzelheiten über diese angebliche Behauptung vorliegen noch eine Strafanzeige gegen den Kindesvater eingereicht wurde, stell sich hier wieder die erneute Frage, einer Annahme der Verleumdung und Ehrverletzung gegen den Kindesvater, in dem die Verwaltungsrekurskommission behauptet das der Vater sein Kind geschlagen hat. Ebenso könnte man von einer Irreführung der Justiz sprechen, da die in den Dokumenten der diversen Behörden stehenden negativen Aussagen gegen den Kindesvater weder nachgewiesen sind noch entsprechend als Annahmen dargestellt werden. Diese Behauptungen gegen den Kindesvater sind allesamt als „bewiesene“ Tatsachen aufgeführt, obwohl diese nicht nachweisbar belegt werden können.
Eine Herausgabe des ordentlichen Protokoll mit den gestellten Fragen und den exakten Antworten des Kindes verweigert die Verwaltungsrekurskommission allerdings.
In Punkt 5 der Erwägungen des Entscheides der Verwaltungsrekurskommission verweist der Präsident der Verwaltungsrekurskommission auf die Weisungsbefugnisse der KESB Rheintal. Hier verweise ich auf die Telefonnotiz der KESB Rheintal vom 14. Dezember 2016. In dieser teilt die KESB mit, dass diese Weisungen an die Kindesmutter geben kann, diese aber dennoch nichts bringen würden.
In Punkt 6 der Erwägungen des Entscheides der Verwaltungsrekurskommission heisst es, dass in den Akten der KESB Rheintal nichts hinterlegt wäre was gegen die Fürsorge- und Sorgfaltspflicht der Kindesmutter und der Behörden sprechen würde. Hier verweise ich auf das Telefongespräch mit Herrn Auer der beabsichtigte eine Gefährdungsmeldung gegen die Kindesmutter einzureichen. Komischerweise ist diese nirgends in den Akten der KESB Rheintal zu finden. Hier könnte man annehmen, dass sachrelevante Dokumente und Tatsachen seitens der KESB zugunsten der Mutter nicht in die Akten aufgenommen werden. Somit setzt sich die KESB Rheintal hier dem Verdacht diverser Straftaten aus.
In Punkt 7 und 10 der Erwägungen des Entscheides der Verwaltungsrekurskommission, weisst der Präsident darauf hin, dass die Kosten für das Verfahren der Verwaltungsrekurskommission, sowie des Entscheides und die ausseramtlichen Kosten die der Kindesmutter entstanden sein sollen, der Kindesvater zu tragen hat, da dieser das Verfahren verursacht hat. Wie Sie bereits oben in der aktuellen Stellungnahme entnommen haben hat die KESB Rheintal einen Beschluss getroffen, die zulasten des Vaters gehen soll, in dem jedoch in keinster Weise ausreichend und entgegen Wiedersprüchen begründet ist, warum weitere 9 Monate begleitete Besuche stattfinden sollen. Hier verweist die KESB Rheintal lediglich auf die Rückmeldungen der Beiständin Linda Warth, ohne genau zu formulieren um welche es sich handelt oder diese als Beilagen beizufügen. Somit kann der Kindesvater sein rechtliches Gehör gar nicht wahrnehmen. Dadurch war der Kindesvater gezwungen diesen Beschluss vor der Verwaltungsrekurskommission anzufechten. Somit hat nicht er die Kosten verursacht, sondern die KESB Rheintal, aufgrund ihrer undetaillierten Begründungen ihres Beschlusses und den da vorigen Dokumenten. Die Kostenforderungen seien daher neu zu Regeln und den Kindesvater die geforderten Genugtuung/ Entschädigungen zu zahlen. Die bis dato angelaufen Verfahrenskosten hat die KESB Rheintal vollumfänglich zu zahlen.
Auf Punkt 10) b) gehe ich separat ein. Wie weiter oben im Text steht, kann dem Vater keine Genugtuung/ Entschädigung zugesprochen werden, da die Verwaltungsrekurskommission sich dafür aus Mangels Zuständigkeit als nicht zuständig sieht. Dennoch spricht aber die Verwaltungsrekurskommission der Mutter eine ausseramtliche Entschädigung zu. Hier entsteht der Verdacht des Willkürlichen Verhaltens und der Vorteilsgewährung zugunsten der Kindesmutter und deren Rechtsvertreterin. Eine Behörde, die von sich selbst behauptet für die Entschädigungen nicht zuständig zu sein und dennoch der Kindesmutter eine entsprechende ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen widerspricht sich selbst. Zumal dem Kindesvater bis dato keine ordentliche Kostennote der Rechtsvertreterin der Kindesmutter vorliegt.
Fazit:
Der Entscheid der Verwaltungsrekurskommission sei unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB Rheintal aufzuheben Die Weiterführung der begleiteten Besuche für weitere 9 Monate wie von der KESB Rheintal in ihrer Verfügung festgelegt aufzuheben.
Dem Kind sei nach dem aktuellen gesetzlichen Standards ein alle 14 tägiges Umgangsrecht mit seinem Vater zu gewähren. Die Zeiten dazu wären vorerst von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr. Sollte die Kindesmutter weiterhin die Umgänge des Kindes mit dem Vater vereiteln und boykottieren und das Kind so in seiner Entwicklung mit beiden Elternteilen stören, ist Ihr mit einer entsprechenden Geldstrafe beizukommen. Hier mindestens 250 Franken je vereiteltem Umgang. Sollte die Kindesmutter die Zahlungen verweigern, so droht ihr der Freiheitsentzug von mindestens 1 Monat, je Umgangsvereitelung.
Zu den oben aufgeführten möglichen Straftaten. Da Sie als Behörde von Amtes wegen verpflichtet sind von möglichen Straftaten, von denen Sie Kenntnis erhalten ein Verfahren einzuleiten, teile ich Ihnen hiermit offiziell mit, dass ich in diesen Verfahren als Nebenkläger auftreten werde. Ich bitte Sie daher mit entsprechend mitzuteilen, wann Sie welches Verfahren anstreben.
Beilagen:
Beilage 1: Aktennotiz KESB Rheintal vom 14. Dezember 2016 (markierte Version)
Beilage 2: Schreiben KESB Rheintal vom 18. Juni 2019 (markierte Version)
Beilage 3: Entscheid V-2019/156 der VRK vom 12. Juni 2020
Beilage 4: Entscheid V-2019/156 der VRK vom 12. Juni 2020 (markierte Version)
Mit freundlichen Grüßen.
Am 11. November 2016 war der Kindesvater zur Akteneinsicht beim Kreisgericht Rheintal. Dort musste der Kindesvater feststellen, dass der von ihm beauftragte Rechtsvertreter keinerlei relevanten Beweismittel zu dem Verfahren, in dem es um den Kaufvertrag mit der Kindesmutter ging, eingereicht hatte.
Lediglich 2 Blatt mit der Kopie der gemeinsam mit der Kindesmutter geschlossenen Lebensversicherung hat der Rechtsvertreter des Kindesvaters als Beweismittel eingereicht.
Dies in einem Verfahren wo es um einen unterschriebenen Kaufvertrag der Kindesmutter mit einer von ihr gewählten Zeugin ging.
Bilde 11.11.2016
Auf Anfrage des Kindesvaters am gleichen Tag bei seinem Rechtsvertreter teilte dieser mit, dass aufgrund der Mandatsniederlegung des Rechtsvertreters dieser nun nicht mehr für den Fall zuständig sei und der Kindesvater sich an einen neuen Rechtsvertreter suchen solle. Dies während des laufenden Verfahrens.
Bild 11.11.2016 17.48 Uhr
Am 13. November 2016 versuchte der Kindesvater per Email bei seinem ehemaligen Rechtsvertreter in einer Anfrage zu erfahren Warum dieser ihn von Anfang an bekannten und Verfahrens relevanten Beweismittel nicht eingereicht hatte.
Bild 13.11.2016
Mit E-Mail vom 14. November 2016 antwortete der ehemalige Rechtsvertreter wie folgt:
Der ehemalige Rechtsvertreter macht geltend, dass der Kindesvater die Klageantwort vom 9. Mai bekommen hat und dagegen nicht opponierte.
Aus stellte in seiner Emails fest das der Kindesvater ist im Rechtsanwalt überlassen solle welche Unterlagen diese einreicht und welche nicht.
Dieser Teil wird später noch in weiteren Artikel relevant in dem der Richter Eugster dem Vater abends anrief und mitteilte er solle den Vergleichsvorschlag der Gegenpartei annehmen, da sich das sonst auf sein Besuchsrecht auswirken würde, so wie auf höhere Prozess- und Zivilverfahrenskosten. Ebenso teilte der Richter Eugster bei diesem Gespräch mit. dass der Kindesvater alle finanziellen Sachen eigentlich beweisen könnte und entschied dennoch in seinem Urteil dagegen. Die Partnerin des Kindesvaters welche an dem Telefongespräch mithörte könnte dies bezeugen.
Bild 14.11.206
Hier sei noch zu erwähnen, dass die vom Rechtsvertreter am 9. Mai an den Kindesvater geschickte Klageantwort am gleichen Tag auch ans Gericht gesendet werden musste, da dies der letzte Tag der Frist zur Einreichung der Stellungnahme war.
Somit bekam der Kindesvater die vom Rechtsvertreter verfasste Stellungnahme erst am 10. Mai 2016 und somit ein Tag nach Beendigung der Einreichefrist.
Somit war es dem Kindesvater nicht möglich irgendwelche Änderungen an den Text vornehmen zu lassen und so war auch für den Kindesvater in diesem Moment nicht ersichtlich welche Beweismittel der Rechtsvertreter eingereicht hatte. Was wie oben bereits beschrieben stellte sich bei einer späteren Akteneinsicht am Kreisgericht Rheintal für den Kindesvater fest, dass der ehemalige Rechtsvertreter für das Verfahren des Kaufvertrages unrelevante Dokumente eingereicht hat.
Bild vom 09.05.2016
Mit Schreiben vom 17. November 2016 reicht dir der Kindesvater die fehlenden Unterlagen die soll sein Rechtsvertreter nicht eingereicht wurde beim Kreisgericht Rheintal und dem zuständigen Richter Eugster direkt nach.
Bild vom 17.11.2016
Mit Schreiben vom 18. November 2016 leitete der Richter Eugster des Kreisgerichtes Rheintal die Stellungnahme des Kindesvaters an die Rechtsvertreterin der Kindesmutter weiter.
Bild 18.11.2016
Einbringen wird noch überlegt.Bedenkt man das der Richter und die Rechtsvertreterin der Kindesmutter in der gleichen Ortspartei sind stellt sich die Frage warum der Rechtsvertreter des Kindesvater dessen relevanten Beweismittel nicht eingereicht hat. Könnte sich hier die Antwort verstecken?
Der rechtliche Teil:
Am 14. Dezember 2016 versuchte der Kindesvater erneut bei der Chris Rheintal darum Weisungen an die Mutter herauszugeben damit diese sich endlich an die Umgangsregelungen hält und dem Vater mit seinem Sohn den Umgang gewährt.
Aktennotiz vom 14.12.2016
Die KESB Rheintal teilt mit sie habe zwar die Möglichkeit Weisungen zu erteilen diese würden aber eh nichts bringen, wenn die Mutter sich weigern würde.
Sie verweist hierauf, dass der Beistand dafür zuständig sei zu vermitteln und zu unterstützen damit Besuche stattfinden würden.
Auf die Anfrage des Kindesvaters, dass die Beiständin ihm gesagt habe, dass sie gar keine Weisung an die Kindesmutter geben darf stimmte die KESB Rheintal wiederum zu.
Wie aus dem oben ersichtlichen Dokument auch zu lesen ist, hat man BEWUSST gewartet wie sich die Besuchstage entwickeln. Hier sei angemerkt dass bereits 2015 wie im Artikel „Kindesmutter ignoriert die bei der KESB Rheintal geschlossenen Vereinbarungen zum Umgang“ bekannt ist, dass sich die Mutter nicht mal an Umgangsregelungen die bei der KESB Rheintal direkt geschlossen wurden gehalten hat.
Hier stellt sich also die Frage in wie weit man noch BEWUSST warten wollte zumal man ja weiss, dass die Kindesmutter alles ignoriert und den Kontakt des Kindes zum Vater verweigert. Dies stellt eine akute Kindeswohlgefährdung dar. Die Entziehung wird auch wie bereits 2015 von der KESB Rheintal ohne irgendwelche Konsequenzen akzeptiert wird.
P.S.:
Wie auf dem Dokument oben zu entnehmen ist möchte man den Entscheid betreffend der Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge abwarten. Hier sei gesagt, dass auch nichtverheiratete Eltern seit 2014 die gemeinsame elterliche Sorge in der Schweiz haben diese wird einem Elternteil nur aberkannt, wenn sich eine direkte Gefahr für das Kind ergibt.
Da die KESB Rheintal, die Rechtsvertreterin der Kindesmutter und die Kindesmutter selbst nie irgendetwas derartiges beweisen konnten ganz zu schweigen davon dass nirgends beantragt wurde dem Kindesvater das Sorgerecht zu entziehen stellt sich hier die Frage warum die KESB Rheintal einen Antrag auf die Erteilung der gemeinsamen Sorge braucht und auf deren Erteilung wartet wenn der Kindesvater diese doch bereits hatte. Hier macht sich die KESB Rheintal Der Verweigerung geltenden Rechts so wie offensichtlicher Willkür strafbar.
Wie schon aus dem Artikel „Keine Besuche des Kindes solange die Vaterschaftsklage läuft „ zu entnehmen ist verweigert die Kindesmutter den Umgang des Vaters mit seinem Sohn aufgrund dessen Vaterschaftsklage.
Dies tut sie obwohl Sie ganz genau weiß, dass die Kindesmutter und der Kindesvater unter dem Beisein der Behördenmitglieder Suzana Marinkovic und Antonia Federer – Aepli eine vorläufige Umgangsregelung vereinbart hatten. Auch wurde in dieser Vereinbarung festgelegt, dass der Kindesvater die vorläufigen Umgänge in Begleitung einer Vertrauensperson der Kindesmutter oder des Kindesvaters im Wechsel ausübt.
Die Kindesmutter hat aber keinerlei Interesse die vereinbarten Umgangsregelungen einzuhalten, auf die Mail des Kindesvaters (Siehe Bild oben) reagierte sie nicht.
Der Vater teilte die Uneinsichtigkeit der Kindesmutter die Umgänge mit dem Kind zuzulassen der KESB Rheintal am 12. Februar 2015 mit. Auch informierte sich der Vater in dieser Zeit beim Familienrichter Urs Cavelti des Familiengerichts Altstätten ob dies rechtens sei, dass ihm die Umgänge aufgrund der Vaterschaftsklage verweigert werden. Der Richter Cavelti teilte dem Kindesvater mit, dass trotz dieses Verfahrens die Umgänge nicht ausgesetzt werden dürfen.
Der Vater Informierte die KESB während dieses Gespräches auch darüber, dass er zukünftig einen Antrag auf schriftliche Regelung der Umgänge bei der KESB Rheintal stellen wird.
Der rechtliche Teil:
Da die KESB Rheintal vom Kindesvater darüber informiert wurde, dass die Kindesmutter die vereinbarten Umgänge vereitelt und aufgrund der Telefonnotiz der KESB Rheintal selbst, vom 13. Februar 2015, in der die Kindesmutter eindeutig äussert, dass so lange die Vaterschaftsklage läuft keine Umgänge stattfinden werden, macht sich die KESB Rheintal hier mit der aktiven Kindesentziehung, sowie Beihilfe zur Erpressung und Nötigung strafbar, da Sie weder dafür sorgte dass sie Umgänge trotz der rechtswidrigen und Kindeswohl gefährdenden Haltung der Kindesmutter entgegenwirkte.
Auch lässt die KESB Rheintal zu, dass die Schulsoziologin Simone von Wattenwyl der Sozialen Dienste AU (SG) und die Kindesmutter sich über geltendes Recht stellen.
Hier wäre die Behörde KESB von Amtes wegen eigentlich dazu verpflichtet diese Erpressung, Nötigung und rechtswidriges Verhalten der Schulsoziologin Simone von Wattenwyl bei der Staatsanwaltschaft Altstätten anzuzeigen.
Die Trennung von der Kindsmutter erfolgte am 14.12.2014 aufgrund einer erneuten Untreue.
Bereits 16 Tage später hat sich die Kindesmutter das komplette auf dem gemeinsamen Sparkonto vorhandene Kapital ohne das Einverständnis oder Wissen des Vaters auf ihr eigenes Privatkonto überwiesen. Dies stellt nach dem Gesetzgeber eine unrechtmäßige Bereicherung beweglichen Kapitals dar, da das Geld auf diesem Konto nicht komplett Eigentum der Kindesmutter war. Statt wie es der Anstand und die guten Sitten fordern würden sich nur ihren Teil des Kapitals auf ihr Privatkonto zu überweisen hat sie auch das Restguthaben des Kindesvaters unrechtmäßig überwiesen und sich somit der unrechtmäßigen Bereicherung strafbar gemacht.
Dies ist aber nicht alleine nur der Habgier geschuldet, sondern wie sich später im Verlauf der weiteren Artikel zeigen wird auch einer Taktik der Kindesmutter und ihre rechtlichen Vertreterin. Die jeder normale Mensch versucht sein Kapital wiederzuerlangen und sein Eigentum wird der Vater wie auch jeder andere Mensch dies entsprechend wieder gerichtlich einfordern. Dies nutzten die Kindesmutter und ihre rechtliche Vertreterin später dazu sich als die arme gepeinigte Mutter darzustellen, da der Vater permanent Prozesse gegen die Kindesmutter anstreben muss.
Wie sich dann auch in den weiteren Artikeln zeigen wird verkennt das Gericht dabei aber vollkommen dass diese Tatsachen der Betreibungen und Gerichtsverfahren die der Vater gegen die Kindesmutter anstreben muss, von dieser selbst initialisiert worden um sich als die arme hilflose Person darzustellen die vom Vater diskriminiert und schlecht behandelt wird.
Die Tatsache, dass die Kindesmutter das Kapital was dem Vater gehört hat unrechtmäßig auf ihr Privatkonto überwiesen hat und sich auch bis heute weigert dieses Geld dem Vater wiederzugeben wird dabei vollkommen von Kreisgericht Rheintal ignoriert.
Hier stellt sich dem Verfasser des Artikels die Frage woran das wohl liegen könnte.
Liegt das daran, dass die zuständigen Richter des Kreisgerichtes Rheintal vielleicht alle in der gleichen Partei sind wie die Rechtsvertreterin der Mutter?
Oder
Liegt es daran, dass die Rechtsvertreterin der Kindesmutter wie sich später zeigen wird die Richter sogar unterstützt bei ihrer Richterwahl in das Amt des Kreisgerichts Richters/in Rheintal?
Im Protokoll des Leiters Frank Eichelkraut, vom 24.03.2019 der Beratungsstelle für Familien, welche für die Amtsvormundschaftsbehörde Mittelrheintal unter der Leitung der Amtsbeiständin Linda Warth die begleiteten Besuche durchführen sollen, steht folgende angebliche Aussage des Kindes. „Er berichtete, dass er Dinge erlebte mit dem Vater, die er nicht richtig fand. Er sei geschlagen worden. “
Aufgrund dieses Protokolls hatte der Kindesvater per Schreiben vom 03.04.2019 einige Fragen dazu an den Leiter des BBT`s Frank Eichelkraut geschickt um eine entsprechende Stellungnahme zu erhalten. Die darin angegebene Frist zur Stellungnahme hat der Leiter der Beratungsstelle für Familien verstreichen lassen.
Am 15.04.2019 kam es bei der Beratungsstelle für Familien in St. Gallen zu einem Standortgespräch mit der Beiständin Linda Warth, einer anderen Mitarbeiterin der Amtsvormundschaftsbehörde Mittelrheintal Fr. Gantenbein, dem Leiter der Familienberatung, sowie der Kindesmutter und dem Kindesvater. Dort wurden im mündlichen Gespräch die im Protokoll aufgeführten Aussagen des Kindes als nicht relevant und unwichtig beschrieben. Dies wurde aber nicht im entsprechenden Protokoll durch den Leiter der Beratungsstelle für Familien niedergeschrieben.
Weitere Artikel zu dem Fall dieses Vaters finden Sie hier.
Der Kindesvater hatte am 25.01.2015 bei der Abteilung für Familie des Kreisgerichtes Rheintal eine Vaterschaftsaberkennungklage gestellt. Aufgrund dieser Klage hat die Kindesmutter mit der Schulsozialarbeiterin Simone von Wattenwyl beschlossen, dass bis auf weiteres keine Besuche des Kindes beim Vater stattfinden werden, solange die Klage laufe. Die Kesb Rheintal ist darüber in Kenntnis und ignoriert diese Vorgehensweise der Kindesmutter und der Schulsozialarbeiterin vollkommen.
Das dem Kindesvater aufgrund der laufenden Aberkennungsklage der Umgang mit dem Kind durch die Kindesmutter verweigert wird ist eine klare nicht gerechtfertigte Kindesentziehung, ebenso handelt es sich dabei um Erpressung durch Umgangsentzug und willkürliches Verhalten, welches sich negativ auf das Kindeswohl auswirkte. Da die KESB Rheintal, die darüber informiert ist dies einfach so akzeptiert könnte es sich hier um eine unrechtmässige Vorteilsgewährung der Kindesmutter handeln, ebenso die aktive Beihilfe zur rechtswidrigen Kindesentziehung durch Umgangsverweigerung durch die KESB Rheintal und willkürliches Verhalten.
Auch die Schulsozialarbeiterin Simone von Wattenwyl, welche im Auftrag der sozialen Dienste Au an der Schule tätig war, könnte sich der unrechtmässigen Vorteilsgewährung, sowie der Beihilfe der aktiven Kindesentziehung und Erpressung strafbar gemacht haben. Hier könnte auch noch der Straftatbestand der Amtsanmassung zutreffen. Von der Kompetenzüberschreitung ganz zu schweigen.
Am 16. Juni 2019 erhielt der Kindesvater eine Mail der Klassenlehrerin Carla Bormann seines Kindes, welche eine Einladung für Donnerstag, 4. Juli 2019 beinhaltete. Dabei ging es um eine Einladung zu einem Abschlussabend mit Fotopräsentation und anschliessendem Grillen.
Den Anmeldetalon sendete der Kindesvater (gemeinsame Sorgerecht vorhanden) am 26. Juni 2019 zurück, mit der Information, dass dieser und seine Partnerin an diesem Abschlussabend teilnehmen werden.
Am 27. Juni 2019 erhielt der Kindesvater eine weitere E-Mail der Klassenlehrerin. Darin teilte sie mit, dass sie mit dem Kind gesprochen habe und das es dem Kind lieber sei, wenn sein Vater nicht an diesen Abschlussabend kommt. Dies mit dem Vermerk, dass dies der Wille des Kindes sei und der Vater diesen zu respektieren hat.
Als der Vater mit seiner Lebenspartnerin am 4. Juli 2019 an diesen Abschlussabend dieser öffentlichen Schule ging, wurde dieser relativ schnell vom Schulleiter Jürg Lutz und der Klassenlehrerin Carla Bormann abgefangen und darauf hingewiesen, dass er doch den Wunsch seines Kindes zu respektieren habe. Der Vater und seine Partnerin wollten dies von Kind persönlich hören, welches der Schulleiter Jürg Lutz und die Klassenlehrerin Carla Bormann verweigerten.
Durch diese enorme Anfeindung des Schulleiters Jürg Lutz und der Klassenlehrerin Carla Bormann war die Partnerin des Kindesvaters so verunsichert, dass diese den Kindesvater gebeten hatte die Veranstaltung zu verlassen. Der Kindesvater willigte ein.
Inwieweit die Klassenlehrerin Carla Bormann dazu berechtigt und psychologisch ausgebildet ist, das Kind zu fragen, ob es seinen sorgeberechtigten Vater an einer öffentlichen Veranstaltung, einer öffentlichen Schule sehen möchte oder nicht grenzt schon an Kindewohlgefährdung. Bringt Diese doch immerhin das Kind so in einen Loyalitätskonflikt, da es sich für oder gegen seinen Vater entscheiden muss.
Auch das verweigern der Teilnahme des Kindesvaters mit seiner Partnerin an diesem Abend ist wohl alles andere als unbefangen und neutral. Zumal bis heute niemand etwas Negatives über den Vater sagen kann und auch keine entsprechenden Beweis Mittel dazu hat.
Wir haben zu diesem Verhalten beim Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung um eine Stellungnahme gebeten, welche bis heute unbeantwortet bleibt.