Unterhalt für minderjährige Kinder oder privilegierte Volljährige Kinder
Eine Darstellung der Berechnung des Unterhaltes ist immer schwierig, da es keine starren Berechnungsregeln gibt. Es ist eigentlich immer eine Einzelfall-Berechnung (mit vielen Ausnahmen, vielen Besonderheiten).
Ich versuche es dennoch, in kurzer Form. Diese Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Beide getrennt lebende Elternteile müssen Unterhalt leisten.
Der Elternteil bei dem das Kind lebt, leistet seinen Teil des Unterhalts in Form von Betreuung, und in Naturalien (stellt den Wohnraum bereit, kauft Lebensmittel ein usw.).
Der Elternteil bei dem das Kind nicht wohnt muss den Barunterhalt leisten (in Form eines Geldbetrages, welcher ebenfalls dafür dient, für das Kind notwendigen Ausgaben zu decken).
Die Höhe des Barunterhaltes ist abhängig von der Höhe des Einkommens des Umgangsberechtigten und dem Alters des Kindes.
Die Düsseldorfer Tabelle soll den Gerichten eine Richtlinie geben (es kann aber davon abgewichen werden).
Die Berechnungen sind für jeden Unterhaltsverpflichteten „Einzelfall-Berechnungen“, da ein bereinigen des Einkommens durchaus zu unterschiedliche Ergebnissen kommen kann.
Einkommen: es werden die letzten 12 Monate plus/minus einer evtl. Steuergutschrift/ Nachahlung (bei Selbstständige 36 Monate) der Durchschnitt daraus dient als Berechnungsgrundlage. Zum Einkommen zählen außerdem z.B. Mieteinnahmen, Zinseinnahmen usw. auch eine eigene Wohnung kann als Wohnvorteil angerechnet werden die das Einkommen erhöht.
Bereinigen: Vom Nettoeinkommen sind bestimmte Posten noch in Abzug zu bringen; Abzugsfähig sind z.B. Aufwendungen zur Arbeit die km-Pauschale. Es können z.Zt. 0,30€ je gefahrenen Kilometer angesetzt werden.
Beispiel: Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstelle 15 km, anzusetzen Hin- und Rückweg, also 30 km pro Arbeitstag.
Nach „Bereinigung“ erhält man das unterhaltsrelevante oder bereinigte Einkommen.
Die Düsseldorfer Tabelle geht immer vom „bereinigten“ Nettoeinkommen aus.
Das Netto auf dem Gehaltszettel und das bereinigte Netto kann sehr große Unterschiede aufweisen, was sich auf den zu leistenden Unterhalt auswirkt.
Selbstbehalt: Ist der Betrag der dem Zahlenden i.d.R verbleiben muss. Beim
Kindesunterhalt liegt dieser z.Zt. (2019) bei 1080 € (es gibt noch andere Selbstbehalte)
in manchen Fällen kann der Selbstbehalt runtergesetzt werden (z.B. bei zusammenwohnen mit einem Partner, wegen “ Synergieeffekte/ Haushaltsersparnis”).
Mindestunterhalt: Der Verpflichtete muss alles ihm „mögliche“ tun um diesen zu zahlen können. Ein Gericht kann einen besser bezahlten Job verlangen, evtl. muss die Arbeitszeit erhöht werden, evtl. ein Zweitjob usw.
Kommt der Verpflichtete den auferlegten Bemühungen nicht nach kann ihm ein fiktives Einkommen unterstellt werden.
Düsseldorfer Tabelle:
Hier muss man wissen dass das Netto bereits bereinigt ist. (das Netto auf dem Lohnzettel kann also um einiges höher sein).
Wichtig! Bei der Düsseldorfer Tabelle, immer die Nebenbemerkungen lesen.
Und besonders darauf achten das vom Bedarf das hälftige Kindergeld abgezogen werden muss.
Es gibt auch eine Tabelle die die Zahlbeträge zeigt.
Zusammengestellt und Ausgearbeitet durch D-A-CH Mitarbeiter Edwin Hohr
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