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Kategorie: Thema Unterhalt Deutschland

Kindesunterhalt Erklärungsbeispiel – 1

Unterhalt für minderjährige Kinder oder privilegierte Volljährige Kinder

Eine Darstellung der Berechnung des Unterhaltes ist immer schwierig, da es keine starren Berechnungsregeln gibt. Es ist eigentlich immer eine Einzelfall-Berechnung (mit vielen Ausnahmen, vielen Besonderheiten).

Ich versuche es dennoch, in kurzer Form. Diese Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Beide getrennt lebende Elternteile müssen Unterhalt leisten.
Der Elternteil bei dem das Kind lebt, leistet seinen Teil des Unterhalts in Form von Betreuung, und in Naturalien (stellt den Wohnraum bereit, kauft Lebensmittel ein usw.).
Der Elternteil bei dem das Kind nicht wohnt muss den Barunterhalt leisten (in Form eines Geldbetrages, welcher ebenfalls dafür dient, für das Kind notwendigen Ausgaben zu decken).
Die Höhe des Barunterhaltes ist abhängig von der Höhe des Einkommens des Umgangsberechtigten und dem Alters des Kindes.

Die Düsseldorfer Tabelle soll den Gerichten eine Richtlinie geben (es kann aber davon abgewichen werden).

Die Berechnungen sind für jeden Unterhaltsverpflichteten „Einzelfall-Berechnungen“, da ein bereinigen des Einkommens durchaus zu unterschiedliche Ergebnissen kommen kann.

Einkommen: es werden die letzten 12 Monate plus/minus einer evtl. Steuergutschrift/ Nachahlung (bei Selbstständige 36 Monate) der Durchschnitt daraus dient als Berechnungsgrundlage. Zum Einkommen zählen außerdem z.B. Mieteinnahmen, Zinseinnahmen usw. auch eine eigene Wohnung kann als Wohnvorteil angerechnet werden die das Einkommen erhöht.

Bereinigen: Vom Nettoeinkommen sind bestimmte Posten noch in Abzug zu bringen; Abzugsfähig sind z.B. Aufwendungen zur Arbeit die km-Pauschale. Es können z.Zt. 0,30€ je gefahrenen Kilometer angesetzt werden.

Beispiel: Strecke von der Wohnung zur Arbeitsstelle 15 km, anzusetzen Hin- und Rückweg, also 30 km pro Arbeitstag.
Nach „Bereinigung“ erhält man das unterhaltsrelevante oder bereinigte Einkommen.

Die Düsseldorfer Tabelle geht immer vom „bereinigten“ Nettoeinkommen aus.


Das Netto auf dem Gehaltszettel und das bereinigte Netto kann sehr große Unterschiede aufweisen, was sich auf den zu leistenden Unterhalt auswirkt.

Selbstbehalt: Ist der Betrag der dem Zahlenden i.d.R verbleiben muss. Beim
Kindesunterhalt liegt dieser z.Zt. (2019) bei 1080 € (es gibt noch andere Selbstbehalte)
in manchen Fällen kann der Selbstbehalt runtergesetzt werden (z.B. bei zusammenwohnen mit einem Partner, wegen “ Synergieeffekte/ Haushaltsersparnis”).

Mindestunterhalt: Der Verpflichtete muss alles ihm „mögliche“ tun um diesen zu zahlen können. Ein Gericht kann einen besser bezahlten Job verlangen, evtl. muss die Arbeitszeit erhöht werden, evtl. ein Zweitjob usw.
Kommt der Verpflichtete den auferlegten Bemühungen nicht nach kann ihm ein fiktives Einkommen unterstellt werden.

Düsseldorfer Tabelle:

Hier muss man wissen dass das Netto bereits bereinigt ist. (das Netto auf dem Lohnzettel kann also um einiges höher sein).

Wichtig! Bei der Düsseldorfer Tabelle, immer die Nebenbemerkungen lesen.
Und besonders darauf achten das vom Bedarf das hälftige Kindergeld abgezogen werden muss.
Es gibt auch eine Tabelle die die Zahlbeträge zeigt.

Zusammengestellt und Ausgearbeitet durch D-A-CH Mitarbeiter Edwin Hohr

Copyright bei Edwin Hohr

Bereinigung des Einkommens bei der Unterhaltsberechnung

Die Bereinigung des Einkommens bei der Unterhaltsberechnung

Im Internet gibt es jede Menge Unterhaltsrechner, diese Rechner haben aber entscheidende Nachteile.

Ein sehr wichtiger Teil bei der Berechnung ist die “Bereinigung des Nettoeinkommens”, dies kann ein Rechner nicht automatisch,man muss es ihm mitteilen.

Und da kommt es immer wieder zu Problemen. Werden die Posten der Bereinigung vom Familiengericht anerkannt?

Die Düsseldorfer Tabelle nennt bei ihrem “Nettoeinkommen” das bereinigte Netto /Unterhalt relevante Netto-

Das bedeutet: man kann von seinem Netto noch einige Posten geltend machen (abziehen) und erhält das bereinigte EK.

Hier ein Auszug aus den Leitlinien des OLG Frankfurt/Main ( Bereinigung des Einkommen). Andere OLG können abweichen.

Bereinigung des Einkommens

Steuern und Vorsorgeaufwendungen:

  • Vom Bruttoeinkommen sind Steuern und Vorsorgeaufwendungen abzuziehen.
    • Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen Aufwendungen für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung und/oder eine angemessene private Kranken- und Altersvorsorge. Es besteht die Obliegenheit, Steuervorteile in zumutbarem Rahmen in Anspruch zu nehmen. Zur Obliegenheit, das Realsplitting geltend zu machen, siehe BGH FamRZ 2007, 793 ff. und BGH FamRZ 2007, 882 ff. Aufwendungen für die Altersvorsorge sind bis zu 23% des Bruttoeinkommens, beim Elternunterhalt bis zu 24 % des Bruttoeinkommens (je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zur gesetzlichen Rentenversicherung, bei Beamten, Richtern, Soldaten deshalb abzüglich des gültigen Rentenbeitragssatzes) abzusetzen. Die darin enthaltene freiwillige, den Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigende, zusätzliche Altersvorsorge kann minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern bei der Geltendmachung von Mindestunterhalt nicht entgegengehalten werden. Als zusätzliche Altersvorsorge sind neben den zertifizierten Riester- oder Rürupverträgen auch andere Vermögensbildungsmaßnahmen anzusehen, die einer Absicherung im Alter dienen können, insbesondere die Tilgungsleistungen auf Kredite für Immobilien. Beim Elternunterhalt sind Tilgungsleistungen bis zur Höhe des Wohnvorteils vom Einkommen abzuziehen, ohne dass dies die Befugnis zur Bildung eines zusätzlichen Altersvorsorgevermögens schmälert. Der den Wohnvorteil dann noch übersteigende Tilgungsanteil ist als Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten im Rahmen der sekundären Altersvorsorge auf die Altersvorsorge Quote von 5% des Bruttoeinkommens des Elternunterhaltspflichtigen anzurechnen (vgl. BGH vom 18.01.2017, XII ZB 118/16, FamRZ 2017, 519, Rn. 33f). Altersvorsorge, die unter Beachtung der jeweiligen Unterhaltsgrundsätze, abzugsfähig war, kommt unter Umständen Bestandsschutz zu.

Berufsbedingte Aufwendungen:

  • Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen.

Pauschale/konkrete Aufwendungen:

  • Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens (maximal 150,– €) abgesetzt werden. Diese Pauschale wird vom Nettoeinkommen vor Abzug von Schulden und besonderen Belastungen abgezogen. Die Pauschale erfasst alle berufsbedingten Aufwendungen einschließlich der Fahrtkosten. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen.

Fahrtkosten:

  • Werden berufsbedingte Aufwendungen konkret berechnet, erfolgt ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW grundsätzlich nur in Höhe der Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. Ist wegen schwieriger öffentlicher Verkehrsverbindungen oder aus sonstigen Gründen die Benutzung eines PKW als angemessen anzuerkennen, so wird eine Kilometerpauschale in Höhe des Betrages nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG (zurzeit 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer) berücksichtigt. Anhaltspunkte für die Bestimmung der Angemessenheit können einerseits die ehelichen Lebensverhältnisse und andererseits das Verhältnis der Fahrtkosten zu dem Einkommen sein. Die Fahrtkostenpauschale deckt in der Regel sowohl die laufenden Betriebskosten als auch die Anschaffungskosten des PKW ab. Bei hoher Fahrleistung ist, da die Fahrtkosten nicht gleichmäßig ansteigen, eine abweichende Bewertung veranlasst. In der Regel kann bei einer Entfernung von mehr als 30 km (einfach) und einer PKW-Nutzung an ca. 220 Tagen im Jahr für jeden Mehrkilometer die Pauschale auf die Hälfte des Satzes herabgesetzt werden. Bei unverhältnismäßig hohen Fahrtkosten infolge weiter Entfernung zum Arbeitsplatz kommt auch eine Obliegenheit zu einem Wohnortwechsel in Betracht (BGH FamRZ 1998, 1501, 1502).

Ausbildungsaufwand:

  • Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine Pauschale von 5 % der Ausbildungsvergütung abgesetzt werden. Übersteigen die Aufwendungen diese Pauschale, so sind sie im Einzelnen darzulegen (vgl. Nr. 10.2.1).

Kinderbetreuung:

  • Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Geht ein Ehegatte einer Erwerbstätigkeit nach, obwohl er eines oder mehrere minderjährige Kinder betreut, so kann ihm – auch neben den in Satz 1 genannten konkreten Kosten – noch ein Ausgleich für Aufwendungen bis zu 200 € zugebilligt werden, wenn er darlegt, dass er oder Dritte zusätzliche Aufwendungen durch die Betreuung der Kinder haben (wie z.B. Großeltern, Nachbarn oder Freunde betreuen die Kinder unentgeltlich, ohne dadurch den Unterhaltspflichtigen entlasten zu wollen; Fahrtkosten zu Betreuungsstellen etc.). Für die Höhe dieses Betrags sind u.a. folgende Faktoren von Bedeutung: Zahl und Alter der Kinder; Umfang der Berufstätigkeit; Umfang der Fremdbetreuung, deren Kosten nicht im Rahmen der in S.1 genannten konkreten Kosten geltend gemacht werden; Höhe der konkreten Kosten. Zum Aufwand für die Betreuung des Kindes zählen nicht die Kosten einer Kindertagesstätte (Kinderkrippe, Kindergarten, Schülerhort); diese sind Mehrbedarf des Kindes und nach dem Verhältnis der beiderseitigen Einkünfte zwischen den Eltern aufzuteilen (siehe Nr. 12.4). Die auf jeden Elternteil entfallenden Anteile bzw. tatsächlich gezahlten Beträge sind als Kindesunterhalt vom Einkommen vorweg abzuziehen.

Schulden:

  • Berücksichtigungswürdige Schulden (Zins und Tilgung) sind abzuziehen; die Abzahlung soll im Rahmen eines vernünftigen Tilgungsplanes in angemessenen Raten erfolgen. Zur Obliegenheit, im Einzelfall ein Verbraucherinsolvenzverfahren einzuleiten, um für Kindesunterhalt leistungsfähig zu werden, vgl. BGH FamRZ 2005, 608 f.; beim Ehegattenunterhalt besteht eine solche Obliegenheit nicht (BGH FamRZ 2008, 497). Bei der Bedarfsermittlung für den Ehegattenunterhalt sind unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbar eingegangene Verbindlichkeiten grundsätzlich abzusetzen. Sowohl bei Verwandten- als auch beim Ehegattenunterhalt erfolgt noch eine Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind Interessen des Unterhaltsschuldners, des Drittgläubigers und des Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen. Bei der Unterhaltsbemessung nach einem fiktiven Einkommen ist auch ein fiktiver Schuldendienst berücksichtigungsfähig.

Unterhaltsleistungen:

  • (bleibt unbesetzt)

Vermögensbildung:

  • Vermögensbildende Aufwendungen sind bei guten Einkommensverhältnissen im angemessenen Rahmen abzugsfähig.

Umgangskosten:

  • Notwendige Kosten des Umgangs, die über den dem Umgangsberechtigten verbleibenden Anteil am Kindergeld erheblich hinausgehen, können sich einkommensmindernd auswirken

Für wen diese Begriffe “Neuland”, und nicht ganz einfach verständlich sind.der kann hier gerne nachfragen:

https://hilferundumsfamilienrecht.iphpbb3.com/forum/index.php?nxu=38633741nx64410

Zusammengestellt und Ausgearbeitet durch D-A-CH Mitarbeiter Edwin Hohr

Copyright bei Edwin Hohr

Unterhaltsberechnung in Deutschland

Was Sie zur Unterhaltsberechnung in Deutschland wissen sollten.

Meist möchte der betreuende Elternteil der das Aufenthaltsbestimmungsrecht des gemeinsamen Kindes hat eine Unterhaltsberechnung durch das Jugendamt.

Unterhaltsberechnungen können von Jugendämtern und von Anwälten vorgenommen werden.

Die Berechnung durch das Jugendamt vornehmen zu lassen ist in der Regel kostenlos.Die Unterhaltsberechnung des Jugendamtes ist zunächst unverbindlich. Ist man mit dem Ergebnis der Unterhaltsberechnung des Jugendamtes zufrieden kann dies dann per Unterschrift des Unterhaltszahlers anerkannt werden. Ein Titel/Jugendamtsurkunde ist eine vollstreckbare Urkunde (damit kann der nicht geleistete Unterhalt gepfändet werden). Hier ist noch zu beachten, dass eine Jugendamtsurkunde/Titel nur bis zur Volljährigkeit des Kindes ausgestellt werden sollte. Sie haben Anspruch auf diese zusätzliche Klausel.

Man sollte aber immer eine andere Stelle “gegenrechnen” lassen. Jugendämter sind bei der Berechnung des Kindesunterhaltes als der “Anwalt des Kindes” unterwegs und rechnen also eher zu Gunsten des Kindes. Ist man mit der Berechnung durch das Jugendamt gar nicht zufrieden oder hat Zweifel, geht man zur Überprüfung besser zum Anwalt (hier können aber erhebliche Kosten entstehen.

Beim Anwalt sollte man einen “Fachanwalt für Familienrecht” bevorzugen” (Anwälte rechnen i.d.R. nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG- ab).

Man sollte sich auch  vorher überlegen ob man sich um jeden Euro streitet.

Streiten sich beide Parteien wegen des Unterhaltes, wird das Familien- Gericht entscheiden.

Diese Punkte sollten Sie bei der Unterhaltsberechnung beachten und nötigenfalls korrigieren lassen

  • wurde das Netto bereinigt?
    • unter dem Begriff “bereinigt” versteht man bestimmte Posten ( ehebedingte Schulden oder Schulden die vor der Ehe schon bestanden/ Aufwendungen zur Arbeit /Kilometer-Pauschale,sekundäre Altersversorgung usw) die man von seinen Netto in Abzug bringen kann. Nach “Bereinigung” hat man das Unterhaltsrelevante/ bereinigte Einkommen wie es in der Düsseldorfer Tabelle dargestellt ist.
    • Andererseits gibt es auch Positionen, die das relevante Nettoeinkommen erhöhen können (fiktives Einkommen, Wohnvorteil usw.)
  • ist das Kind minderjährig/erwachsen
  • ist das Kind privilegiert?
  • wurde das hälftige bzw. volle Kindergeld abgezogen? (bei volljährigen das volle Kindergeld )
  • besteht ein Wohnvorteil?
  • hat das Kind eigenes Einkommen?
  • wurde der Selbstbehalt eingehalten?
  • Ist der Titel/Jugendamtsurkunde dynamisch/ statisch?
  • Titel/Jugendamtsurkunde bis Volljährigkeit begrenzt ?
  • Wurden die Fahrtkosten zur Arbeitsstelle berücksichtigt?
  • wurde das Einkommen nach der Trennung berücksichtigt?
    • Nach der Trennung muss im darauffolgenden Jahr die Steuerklasse geändert werden. Das hat zur Folge, dass das Nettoeinkommen sich verringert. Die Berechnung sollte von diesem verringerten EK ausgehen.
  • bist du mehr als 2 Personen zu Unterhalt verpflichtet?
  • Wurden die Umgangskosten berücksichtigt?
    • Umgangskosten Notwendige Kosten des Umgangs, die über den dem Umgangsberechtigten verbleibenden Anteil am Kindergeld erheblich hinausgehen, können sich einkommensmindernd auswirken.

Aufgrund der zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts haben alle Oberlandesgerichte ihre Leitlinien an das neue Recht angepasst.

Antwort der Bundesregierung – Finanzielle Belastungen in Trennungsfamilien

Schreiben an das Ministerium wegen angeblichen Unterhaltsverweigerern

Sehr geehrtes Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Immer wieder wird in den Medien berichtet, dass viele Väter angeblich die Unterhaltszahlungen für ihre Kinder verweigern. Diese Medien berufen sich in ihren Berichten auf die offiziellen Statistiken Ihres Ministeriums.

Gerne würden wir von ihnen nun wissen, wie sich diese Statistiken zusammensetzen. Welche der angeblichen Zahlung verweigernden Väter können den Unterhalt zahlen, verweigern dies aber?

Ebenso, welche der angeblichen Unterhalt verweigernden Väter können den Unterhalt gar nicht zahlen, weil sie zu wenig verdienen, Schüler oder Studenten sind, Arbeitslosengeld Empfänger, Gefängnis Insassen sind oder gar krankheitsbedingt dauerhaft arbeitsunfähig sind?

Wir bitten sie hiermit offiziell, uns die entsprechenden detaillierten Angaben zu übermitteln, in denen ersichtlich ist wie sich die Gesamtzahl der angeblichen Unterhalts verweigernden Väter zusammensetzt.

Ebenso würden uns die Statistiken der Unterhaltszahlungen verweigernden Mütter interessieren. Dazu sollte es wenn es diese Statistiken für Väter gibt auch sicher welche für die Mütter vorliegen. Bitte senden Sie uns diese Daten doch auch zu.

Wir nehmen an, dass sie als öffentliche Behörde über die entsprechenden detaillierte Informationen verfügen, auf die sich ihre Statistiken berufen.

Sollten sie entgegen unseren Erwartungen nicht über eine detaillierte Aufstellung verfügen, so müssen wir annehmen, dass es sich bei ihren Statistiken nicht um qualifizierte Angaben handelt.

Wäre dies der Fall würden sie offensichtlich gegen diverse gesetzliche Grundlagen, Grundrechte und international anerkannten Menschenrechte verstoßen.

Die Darstellung von Vätern die die Unterhaltszahlungen gar nicht leisten können als Verweigerer darzustellen ist nicht nur eine Verletzung der Würde dieser Väter, auch diverse Ehrverletzungen bis hin zu Rufmord würde Ihr Ministerium so begehen.

Ebenso würde Ihr Ministerium diese Väter Diskriminieren, was wie Sie ja wissen international verboten ist. Auch eine unangemessene und rechtswidrige Vorteilsgewährung zu Gunsten der weiblichen Nichtzahlerinnen geht von Ihrem Ministerium aus, da Sie sich offensichtlich nur auf die männlichen “Nichtzahler” eingeschossen haben. Auch dies verstößt gegen die in Verfassungen und Grundgesetzen zu gewährleistende Gleichberechtigung Grundsätze.

Gerne würden wir also Wissen wie Sie das ganze sehen und freuen uns auf Ihre Stellungnahme dazu.

Wir machen Sie hiermit außerdem darauf aufmerksam, dass wir Ihre Stellungnahme der Öffentlichkeit zugänglich machen werden.

Ihr D-A-CH Team

Der Unterhaltsvorschuss

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