Soziale Dienste Au (SG) wollen Vater auf Basis eines nicht genehmigten und unter Täuschung erstellten Unterhaltsvertrags den Lohn pfänden!
Zur Vorgeschichte:
Am 15.12.2014meldete sich die KM bei der KESB Rheintal und erkundigte sich dort betreffend den Kindesunterhalt und beantragte die Berechnung desselbigen. Noch am gleichen Tag sendet die KESB Mitarbeiterin Fr. Marinkovic (Stv. Leiterin Kanzlei und Revisorat) per Post dem KV die Aufforderung seine monatlichen Einnahmen und Ausgaben anzugeben und der KESB mitzuteilen um den Unterhalt zu berechnen. Dies tat der KV damals auch im Treu und Glauben, das die KESB zur Berechnung des Unterhaltes zuständig sei.
Schon hier sei gesagt, dass die KESB nach der Rechtssprechung lediglich zur Genehmigung eines Unterhaltsvertrages bei Einigung der Eltern berechtigt sei.
Mit der E-Mail vom 23.12.2014 bestätigt die KESB die Angaben zur Bemessung des Unterhaltes erhalten zu haben und fordert den KV nun auch noch auf seine Kontodaten per Kontoauszüge zu senden.
Mit der E-Mail vom 16.01.2015 teilt die KESB Mitarbeiterin Fr. Marinkovic dem KV mit, dass diese nun den Unterhaltsvertrag erstellt habe und der KV vorbeikommen sollte um diesen zu unterschreiben.
Hier stellt sich die Frage: Warum wollte die KESB die Ein- und Ausgaben des KV haben um einen Unterhalt zu berechnen, wenn es doch im Gesetz heisst das die KESB diesen bei Einigkeit der Eltern nur genehmigen darf.
Also wenn sich die Eltern ja bereits auf einen monatlichen Unterhaltsbeitrag geeinigt hätten (z.B. 100 Franken) wäre es ja nur die Aufgabe der KESB diesen zu genehmigen. Aber warum haben die KESB Mitarbeiterinen dann einen Unterhaltsvertrag berechnet, welchen der KV unterzeichnen musste, obwohl diese dazu ja gar nicht berechtigt waren?
Am 29.01.2018 stellte der KV bei der KESB Rheintal einen Antrag zur Neuberechnung des Unterhaltes, da sich seine finanzielle Situation stark verändert hatte.
Mit dem Schreiben vom 20.02.2018 (fast einem Monat später) teilt die KESB Mitarbeiterin Fr. Bruggmann dem KV mit, dass diese gar nicht zur Berechnung des Unterhaltes berechtigt seien, sondern nur im Falle einer Einigkeit der Eltern den Unterhaltsvertrag zu genehmigen.
Der KV war über diese Aussage seitens der KESB sehr überrascht und fühlte sich betrogen und getäuscht, hatte die KESB doch selbst Anfang 2015 einen Unterhaltsvertrag auf Antrag der KM erstellt. Daraufhin teilte der KV der KESB Rheintal mit, dass der von der KESB im Januar 2015 erstellte Unterhaltsvertrag ja gar nicht rechtskräftig sei und aufgrund von Täuschung und Irreführung entstanden ist, da zwischen den Eltern keine Einigkeit bestand.
Des Weiteren solle der KV seine aktuellen Einnahmen und Ausgaben doch konkret erläutern und der KESB mitteilen. Die KESB werde diese dann der Anwältin der KM zusenden, damit diese eine Einschätzung des Antrages der Unterhaltsanpassung, welche der KV ja bei der KESB gestellt hatte vornehmen kann.
Mit dem Schreiben der KESB Rheintal vom 09.03.2018 wollte die KESB vom KV erneut die nötigen Unterlagen zur Berechnung des Unterhaltes, für welche Sie ja laut eigenem Schreiben gar nicht zuständig sei. In diesem Schreiben teilte die KESB diesmal mit, dass es sich bei dieser Berechnung um eine provisorische Berechnung handele (also nicht um einen ordentlichen Unterhaltsvertrag) und der KV schriftlich über die Berechnung informiert werde.
Im Schreiben des KV an die KESB Rheintal vom 21.03.2018 teilt dieser erneut mit, dass der damalige Unterhaltsvertrag nicht rechtskräftig sei.
Am 7 Juni.2018 hatte der KV eine Akteneinsicht in die entsprechenden KESB Unterlagen und wie sich zeigt, ist der im Beschuss hinterlegte Unterhaltsvertrag bis heute nicht von der KESB Rheintal genehmigt worden.
All das ist der Gemeinde Au (SG) aber vollkommen egal. Diese hatte für die KM den Unterhalt ohne diesen anscheinend auf die Rechtsgültigkeit des Unterhaltsvertrages zu überprüfen und zu hinterfragen seit August 2017 aus der Gemeindekasse bevorschusst.
Nun will die Gemeinde Au (SG) auf Basis einer provisorischen Rechtsöffnung das Geld aber wieder vom KV haben.
Der KV hatte dagegen beim Kreisgericht Rheintal unter der Richterin Fr. Rüst die Aberkennungsklage der Forderungen der Gemeinde Au gestellt.
Zu einer entsprechenden Verhandlung am Gericht kam es nie, die Richterin hatte es vorgezogen der Gemeinde Au (SG) die definitive Rechtsöffnung ohne eine entsprechende Verhandlung zu erteilen.
Der KV habe nun Zeit ab dem 27.06.2018 die von der Gemeinde Au (SG) bevorschussten Unterhaltszahlungen freiwillig zu zahlen, oder diese werden vom Betreibungsamt Widnau per Lohnpfändung des KV eingetrieben.
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