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Die Beiständin Linda Warth verweigert die Akteneinsicht bei der Amtsvormundschaftsbehörde.

Am 9. April 2017 beantragte der Kindesvater bei der zuständigen Beiständin Linda Warth die komplette Akteneinsicht. Am 11. April 2017 um 08.45 Uhr teilte die Beiständin in einer Mail dem Kindesvater mit, dass diese erst Abklärungen treffen muss, ob dem Kindesvater die Akteneinsicht gewährt werden kann.

Die Definition des Gesetzgebers lautet hier;

„Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teil des verfassungsmässigen Anspruches auf rechtliches Gehör und umfasst alle für den Entscheid erheblichen Akten (Art. 29 BV3; Art. 61 Abs. 2 BBG4 i.V.m. Art. 26 VwVG).» 

Mit der Mail vom 11. April 2017 wiess der Kindesvater die Beiständin auf sein Akteneinsichtsrecht hin.

Mit der Mail vom 18. April 2017 teilte die Beiständin Linda Warth dem Kindesvater einige Terminvorschläge mit, welche der Kindesvater am 19. April 2017 bestätigte. Mit der Mail vom 24. April 2017 bestätigte die Beiständin den Termin. Welcher auf dem 25. April 2017 fiel.

Zu einer Akteneinsicht bei der Amtsvormundschaftsbehörde Heerbrugg kam es aber nie. Wie sie der folgenden Audioaufnahme entnehmen können hat die Beiständin die Akteneinsicht an das Unterzeichnen eines Schriftstückes gebunden. Sollte der Kindesvater dies interne Dokument nicht unterschreiben wird ihm das verfassungsmässig gewährte Akteneinsichtsrecht verweigert.

Auch auf die Frage des Kindesvater ob die Beiständin dieses besagte Dokument, welches er unterschreiben sollte, mitgeben würde verweigerte Sie ihm dies.

Der rechtliche Teil:

Schon die Tatsache, dass sich der Kindesvater mit seiner Unterschrift verpflichten sollte Auszüge aus der Akteneinsicht weder zu veröffentlichen, Kopien anzufertigen oder dergleichen stellt eine mögliche Nötigung nach Art. 181 StGB, sowie eine mögliche Erpressung nach Art. 156 StGB  dar.

Ebenso handelt es sich dabei um möglichen Amtsmissbrauch. Auch eine weiteren unrechtmässige Vorteilsgewährung ist möglich.

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Mögliche Ungetreue Aktenführung

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  1. PROBST

    Wünsche dir viel Glück das alles klappt

    Hey hab auch ein ähnlichen Fall zum aufklären, von der Kesb/ beistandschaft. St.gallen. 😊. Dank einer Frau die mehr an meiner Tochter interessiert war und an drogen, durfte der kesb anzurufen um mir die Tochter wegzugehen nehmen, als bei ihren 4kindern spontan zu besuchen/kontrollieren, wo es bei ihr nötig war. Dadurch war meine Tochter fast weg die kesb an der backe, konnte dafür noch nicht mal was dafür .

    Fazit die KESB sucht bei den falschen Leuten und reagiert nicht auf die richtigen. Übrigens meine Akte hab ich noch nie gesehen von der Kesb st. Gallen (sargans)

  2. Armin Stadelmann

    Folgende Tipps:
    1. Nie mit Strafanzeige drohen! Rechtliche Aufklärung machen. Raus gehen und rechtliche Schritte einleiten. Beschwerden bei Beschwerdeinstanz (Aufsichtsbehörde (nicht KESB da nach Aussage Beiständin, dieses Vorgehen von der KESB gegeben wurde) oder Staatsanwaltschaft (evtl. Bundesstaatsanwaltschaft).
    2. Die Beiständin ist wissens der Aufnahme und hat diese nicht abgelehnt. Somit ist diese ein rechtsgültiges Beweismittel (auch für Strafuntersuchung).
    3. Strafuntersuchung idealerweise von einem größeren Medium begleiten lassen.
    4. Die Beiständin räumt ein, dass Akteneinsicht ein offizielles Recht ist. Eine interne Beschränkung ist klar nicht zulässig.
    5. Veröffentlichung der Akten könnte als Kindsgefährdung gedeutet werden. Darum besser freie Berichte von anerkannten Medien (ohne Namensnennung der privaten Personen – Beiständin ist Amtsperson somit öffentlich nennbar, wenn öffentliches Interesse gegeben).

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