Wie sie im Bild sehen können, reichten die sozialen Dienste AU (SG) am 30.7.2015 bei der KESB Rheintal eine Gefährdungsmeldung ein. Wie Sie den Gründen für diese Gefährdungsmeldung entnehmen können, soll laut Aussagen der Kindsmutter das Kind Angst habe, dass der Vater es angeblich „klauen“ könnte. Die anderen aufgeführten Gründe, haben ebenso wenig mit einer Kindeswohlgefährdung zu tun. Die hier weiter aufgeführten Gründe zeigen lediglich wie sich das Kind verändert, wenn ihm ein Elternteil entzogen wird.


Bei den Behauptungen, in der Mail der Kindesmutter lässt sich sehr gut herauslesen, dass diese versucht den Vater in ein schlechtes Licht zu rücken und sich selbst als die hilfebedürftige, fürsorgliche Kindesmutter darzustellen. Schon die Tatsache, dass die Kindesmutter sich nicht dazu äußern möchte, was ihr das Kind zum angeblichen Fehlverhalten des Kindesvater gesagt hat, ist recht fragwürdig. Zumal Sie dies damit begründet, dass Kind schützen zu wollen. Hier könnte es sich wohl eher darum handeln, dass das Kind etwas anderes sagen könnte, wenn man ihn auf angebliche konkrete Sachen anspricht.

In der Stellungnahme der Kindergärtnerin liest man auch kein konkretes Beispiel dafür, dass sich der Umgang des Vaters mit dem Kind negativ auswirkt. Viel mehr liest man dort, dass das Kind enorme Verlustängste hat. Diese Verlustängste können nach logischen Standpunkt nur dadurch entstanden sein das dem Kind der Kontakt zum Vater verweigert wird. Dieses dahingehend logisch, da das Kind ja permanent Kontakt zu seiner Mutter pflegen darf. Auch ist in der Stellungnahme der Kindergärtnerin zu lesen, dass die Kindesmutter das Kind lieber das Wochenende über bei einer Kollegin lässt, als es dem Vater in diesem Zeitraum zur Obhut zu übergeben. So wird absichtlich und gewollt der Kontakt zum Vater verhindert.

Der rechtliche Teil:
Laut dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverwahren Art. 12 bis Art. 19 muss eine Behörde von Amtes wegen den Sachverhalt feststellen. Dies gilt sowohl für die sozialen Dienste Au (SG), wie auch die KESB Rheintal. Darunter zählt auch die persönliche Befragung des Kindesvaters oder /und eine Aufforderung zu einer Stellungnahme zu den Behauptungen der Kindesmutter. Auch das „rechtliche Gehör“ welches verfassungsmässig geschützt ist sollte man dem Kindesvater einräumen. Weder hat man den Kindesvater zu einer persönlichen Befragung dazu eingeladen noch um eine Stellungnahme gebeten. Auch zu den von Amtes wegen zur Feststellung des Sachverhaltes geführten Untersuchungen zu den Behauptungen der Kindesmutter, hat der Kindesvater nie irgendwelche Unterlagen erhalten, welche der amtlichen Prüfung standgehalten hätten, um Ihn dazu zu befragen.
Hier könnte man meinen es sei der KESB Rheintal vollkommen egal, welche amtlichen Aufträge diese durchzuführen und einzuhalten hätte. Man könnte schon von einer offensichtlichen Missachtung der gesetzlichen Richtlinien sprechen, welche neben den Amtsmissbrauch Art. 312 StGB, ungetreue Amtsführung Art. 314 StGB der Vorteilsgewährung Art.322 quinquies, ja sogar bis hin zu willkürlichen Verhalten gegenüber diesem Kindesvater sprechen.
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