Der Mitarbeiter Herr Raimann von den Sozialen Diensten Au (SG) stellte am 17.01.2018 beim Herrn Pichler des Betreibungsamtes Widnau einen Zahlungsbefehl in dem er die von der Gemeinde Au (SG) geleisteten Unterhaltsvorschüsse, welche die Gemeinde an die Kindsmutter zahlte vom Kindsvater zurückverlangte. Bei Herrn Pichler des Betreibungsamtes Widnau teilte der Kindesvater, wie auch bereits vorher dem Mitarbeiter Herr Raimann der Sozialen Dienste Au (SG) mit, dass der Unterhaltsvertrag (Artikel „Hat die KESB Rheintal einen rechtswidrigen Unterhaltsvertrag erstellt ?“), auf den sich die Gemeinde beruft gar nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und dadurch nicht rechtskräftig ist.
All das ist der Gemeinde Au (SG) aber vollkommen egal. Diese hatte für die KM den Unterhalt, ohne diesen anscheinend auf die Rechtsgültigkeit des Unterhaltsvertrages zu überprüfen und zu hinterfragen seit August 2017 aus der Gemeindekasse bevorschusst.
Nun will die Gemeinde Au (SG) auf Basis des ungültigen Unterhaltsvetrages das Geld aber wieder vom KV haben.
Das folgende Video zeigt den Beschluss der KESB Rheintal mit dem darin enthaltenen Unterhaltsvetrag, welches der Kindesvater bei einer Akteneinsicht am 14.12.2017 bei der Verwaltungsrekurskommission in Sankt Gallen aufgenommen hatte.
Wie Sie selbst sehen ist der im Beschluss enthaltene Unterhaltsvertrag weder durch eine Unterschrift noch durch einen entsprechenden Stempel zu einem rechtskräftigen Dokument geworden. Hierzu ist Art. 287 „Verträge über die Unterhaltspflicht“ I. Periodische Leistungen des schweizerischen Zivilgesetzbuches Abs. 1
„Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich.“
anzuwenden.
Auch wären die Behörden der Sozialen Dienste Au (SG) und das Betreibungsamt Widnau von Amtes wegen nach Art.12 bis Art. 20 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren verpflichtet den Sachverhalt festzustellen, zumal der Kindesvater schon den Mitarbeiter Herr Raimann der Sozialen Dienste Au, als auch den Mitarbeiter Herr Pichler des Betreibungsamtes Widnau mehrmals und mit den entsprechenden Gesetzestexten und Unterlagen darauf hingewiesen hatte.
Wir haben die beiden Herren per E-Mail um eine entsprechende Stellungnahme dazu gebeten. Eine Antwort haben wir bis jetzt nicht erhalten.
Der KV hatte dagegen beim Kreisgericht Rheintal bei der Richterin Frau Rüst die Aberkennungsklage der Forderungen der Gemeinde Au gestellt. Wie sich die Kreisrichterin des Kreisgerichtes Rheintal entschieden hat erfahren Sie in einem anderen Artikel.
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