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Hilfe für entsorgte Eltern

Hat die Vizepräsidentin und Leiterin des Rechtsdienstes der KESB Rheintal eine Textverständnisschwäche?

Am 25. April 2017 hätte der Kindesvater eigentliche eine Akteneinsicht bei der Amtsvormundschaftsbehörde Mittelrheintal gehabt. Diese fand dann aber nicht statt, weil die Beiständin den Kindesvater nötigen und erpressen wollte, ein rechtswidriges Dokument zu unterschreiben. Siehe dazu den Artikel: „Die Beiständin Linda Warth verweigert die Akteneinsicht bei der Amtsvormundschaftsbehörde

Dieses rechtswidrige Verhalten meldete der Kindesvater der zuständigen Fall – Mitarbeiterin Sarina Schoch, welche auch die Leiterin des Rechtsdienstes der KESB Rheintal und die Vizepräsidentin der KESB Rheintal ist.

Die Leiterin des Rechtsdienstes Sarina Schoch beantragte dann bei der Beiständin Linda Warth eine Stellungnahme zu der Situation, welche per Schreiben vom 6. Juni 2017 an den Kindesvater mit Stellungnahme der Leiterin des Rechtsdienstes Sarina Schoch weitergeleitet wurde. Wie Sie in den beigefügten Bildern sehen, behautet die Leiterin des Rechtsdienstes Sarina Schoch dort, dass dem Kindesvater Einsicht in sämtliche Akten erhalten hat.

In der gleichen Stellungnahme der Leiterin des Rechtsdienstes ist aber auch die Stellungnahme der Beiständin Linda Warth der AVMR beigefügt, welche dort ja aussagt, dass dem Kindesvater die Akten nicht zugänglich gemacht worden. Hier stellt sich uns die offensichtliche Frage, ob die Leiterin des Rechtsdienstes Sarina Schoch überhaupt das Schreiben aufmerksam gelesen hatte oder einfach nur mal grob überflogen? Da die Kommentarfunktionen in diesen Artikeln offen sind, sind wir auf Ihre Meinungen gespannt.

Der rechtliche Teil:

Hat hier die Leiterin des Rechtsdienstes Ihre Sorgfaltspflicht mal nicht so genau genommen oder ist hier wieder ein Schutz der KESB beauftragten Externen an erster Stelle? Geahndet wurde dies nicht, da dem Kindesvater keine weiteren Mitteilungen über diesen Rechtsbruch der Beiständin Warth gemacht wurden und auch kein Verfahren der KESB eingeleitet wurde. Das lässt vermuten, dass auch hier wie in so vielen anderen Artikeln zu diesem Fall von Amtsmissbrauch nach Art. 312 StGB, ungetreue Amtsführung nach Art. 314 StGB, einer Vorteilsgewährung der Beiständin nach Art. 322 quinquies StGB auszugehen ist. Das alles um die Nötigung nach Art. 181 StGB und die Erpressung nach Art. 156 StGB der Beiständin Linda Warth zu verschweigen. Noch bis heute weigert sich die KESB Rheintal die möglichen Straftaten der Externen per Strafantrag an die zuständige Staatsanwaltschaft Altstätten zu verfolgen.

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Gstöhl Caroline

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Nicht ganz einig oder wie sich die KESB Rheintal absichtlich von der Anwältin der Kindesmutter täuschen lässt.

  1. Irgendwer

    Wenden Sie sich an folgenden Rechtsanwalt, wenn Ihen wirklich geholfen werden soll.
    http://www.ra-luecke.ch/kontakt.html
    Das, was Sie erleben ist kein Einzelfall.

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