Der Kindesvater hatte am 25.01.2015 bei der Abteilung für Familie des Kreisgerichtes Rheintal eine Vaterschaftsaberkennungklage gestellt. Aufgrund dieser Klage hat die Kindesmutter mit der Schulsozialarbeiterin Simone von Wattenwyl beschlossen, dass bis auf weiteres keine Besuche des Kindes beim Vater stattfinden werden, solange die Klage laufe. Die Kesb Rheintal ist darüber in Kenntnis und ignoriert diese Vorgehensweise der Kindesmutter und der Schulsozialarbeiterin vollkommen.


Der rechtliche Teil:
Das dem Kindesvater aufgrund der laufenden Aberkennungsklage der Umgang mit dem Kind durch die Kindesmutter verweigert wird ist eine klare nicht gerechtfertigte Kindesentziehung, ebenso handelt es sich dabei um Erpressung durch Umgangsentzug und willkürliches Verhalten, welches sich negativ auf das Kindeswohl auswirkte. Da die KESB Rheintal, die darüber informiert ist dies einfach so akzeptiert könnte es sich hier um eine unrechtmässige Vorteilsgewährung der Kindesmutter handeln, ebenso die aktive Beihilfe zur rechtswidrigen Kindesentziehung durch Umgangsverweigerung durch die KESB Rheintal und willkürliches Verhalten.
Auch die Schulsozialarbeiterin Simone von Wattenwyl, welche im Auftrag der sozialen Dienste Au an der Schule tätig war, könnte sich der unrechtmässigen Vorteilsgewährung, sowie der Beihilfe der aktiven Kindesentziehung und Erpressung strafbar gemacht haben. Hier könnte auch noch der Straftatbestand der Amtsanmassung zutreffen. Von der Kompetenzüberschreitung ganz zu schweigen.
Schreibe einen Kommentar