Wie Sie bereits aus dem vorrangegangenen Artikel „Ist die KESB Rheintal parteiisch“ wissen, meldete sich die KM am 15.12.2014 bei der KESB Rheintal und erkundigte sich dort, betreffend den Kindesunterhalt und beantragte die Berechnung desselbigen. Noch am gleichen Tag sendet die KESB Mitarbeiterin Fr. Marinkovic (Stv. Leiterin Kanzlei und Revisorat) per Post dem KV die Aufforderung zu, seine monatlichen Einnahmen und Ausgaben anzugeben und der KESB mitzuteilen, damit diese den Unterhalt berechnen kann. Dies tat der KV damals auch in Treu und Glauben, das die KESB zur Berechnung des Unterhaltes zuständig sei.
Schon hier sei gesagt, dass die KESB nach der Rechtssprechung lediglich zur Genehmigung eines Unterhaltsvertrages bei Einigung der Eltern berechtigt sei. Mit der E-Mail vom 23.12.2014 bestätigt die KESB die Angaben zur Berechnung des Unterhaltes erhalten zu haben und fordert den KV nun auch noch auf seine Kontodaten per Kontoauszüge zu senden.
Mit der E-Mail vom 16.01.2015 teilt die KESB Mitarbeiterin Fr. Marinkovic dem KV mit, dass diese nun den Unterhaltsvertrag erstellt habe und der KV vorbeikommen sollte um diesen zu unterschreiben.
Am 29.01.2018 stellte der KV bei der KESB Rheintal einen Antrag zur Neuberechnung des Unterhaltes, da sich seine finanzielle Situation stark verändert hatte. Mit dem Schreiben vom 20.02.2018 (fast einem Monat später) teilt die KESB Mitarbeiterin Fr. Bruggmann dem KV mit, dass diese gar nicht zur Berechnung des Unterhaltes berechtigt seien, sondern nur im Falle einer Einigkeit der Eltern den Unterhaltsvertrag zu genehmigen. Des Weiteren solle der KV seine aktuellen Einnahmen und Ausgaben doch konkret erläutern und der KESB mitteilen. Die KESB werde diese dann der Anwältin der KM zusenden, damit diese eine Einschätzung des Antrages der Unterhaltsanpassung, welche der KV ja bei der KESB gestellt hatte vornehmen kann. Herrscht hier schon wieder Willkür und eine unrechtmässige Vorteilsgewährung?
Der KV war über diese Aussage seitens der KESB sehr überrascht und fühlte sich betrogen und getäuscht, hatte die KESB doch selbst Anfang 2015 einen Unterhaltsvertrag auf Antrag der KM erstellt. Daraufhin teilte der KV der KESB Rheintal mit, dass der von der KESB im Januar 2015 erstellte Unterhaltsvertrag ja gar nicht rechtskräftig sei und aufgrund von Täuschung und Irreführung entstanden ist, da zwischen den Eltern keine Einigkeit bestand.
Mit dem Schreiben der KESB Rheintal vom 09.03.2018 wollte die KESB Rheintal vom KV aber nun erneut die nötigen Unterlagen zur Berechnung des Unterhaltes, für welche Sie ja laut eigenem Schreiben gar nicht zuständig sei. In diesem Schreiben teilte die KESB diesmal mit, dass es sich bei dieser Berechnung um eine provisorische Berechnung handele (also nicht um eine bindende Berechnung des Unterhaltsvertrages) und der KV schriftlich über die Berechnung informiert werde. Dieses ambivalente Verhalten der KESB Rheintal, im Januar 2015 einen Unterhaltsvertrag zu erstellen, dann im Jahr 2018 mitzuteilen, dafür gar nicht die rechtlichen Befugnisse zu haben um kurz danach wieder alle Unterlagen vom KV anzufordern, zeugt nicht gerade von einer „fachkompetenten Behörde“.
Rechtlicher Bereich.
Anzumerken sei hier, dass sich die KESB Rheintal mit der Erstellung dieses Unterhaltsvertrages nach Art. 312 StGB des Amtsmissbrauches strafbar gemacht haben könnte. Auch in einem gewissen Sinne könnte sich diese Behörde der Amtsanmaßung nach Art. 287 des schweizerischen StGB strafbar gemacht haben, da diese zwar eine Behörde ist, aber dennoch nicht die rechtlichen Befugnisse hatte um Unterhaltsverträge zu erstellen. Dies ist dem ordentlichen Gericht vorbehalten.
Durch dieses recht fragwürdige Verhalten könnte die KESB Rheintal der KM einen unrechtmässigen Vorteil nach Art. 322 quinquies gewährt haben.
Vorteilsgewährung
„Wer einem Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, einem Beamten, einem amtlich bestellten Sachverständigen, Übersetzer oder Dolmetscher, einem Schiedsrichter oder einem Angehörigen der Armee im Hinblick auf die Amtsführung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
Nicht nur, dass das Verhalten der KESB Rheintal dem KV vorzutäuschen, dass diese Behörde dazu berechtigt sei Unterhaltsverträge zu erstellen schon gegen die „guten Sitten“ verstösst, auch die Tatsache das diese Behörde gegen Art. 9 der schweizerischen Bundesverfassung verstossen haben könnte ist offensichtlich.
Silvia Wartenweiler Brglez
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