Wie schon aus dem Artikel „Keine Besuche des Kindes solange die Vaterschaftsklage läuft „ zu entnehmen ist verweigert die Kindesmutter den Umgang des Vaters mit seinem Sohn aufgrund dessen Vaterschaftsklage.
Dies tut sie obwohl Sie ganz genau weiß, dass die Kindesmutter und der Kindesvater unter dem Beisein der Behördenmitglieder Suzana Marinkovic und Antonia Federer – Aepli eine vorläufige Umgangsregelung vereinbart hatten. Auch wurde in dieser Vereinbarung festgelegt, dass der Kindesvater die vorläufigen Umgänge in Begleitung einer Vertrauensperson der Kindesmutter oder des Kindesvaters im Wechsel ausübt.

Die Kindesmutter hat aber keinerlei Interesse die vereinbarten Umgangsregelungen einzuhalten, auf die Mail des Kindesvaters (Siehe Bild oben) reagierte sie nicht.
Der Vater teilte die Uneinsichtigkeit der Kindesmutter die Umgänge mit dem Kind zuzulassen der KESB Rheintal am 12. Februar 2015 mit. Auch informierte sich der Vater in dieser Zeit beim Familienrichter Urs Cavelti des Familiengerichts Altstätten ob dies rechtens sei, dass ihm die Umgänge aufgrund der Vaterschaftsklage verweigert werden. Der Richter Cavelti teilte dem Kindesvater mit, dass trotz dieses Verfahrens die Umgänge nicht ausgesetzt werden dürfen.
Der Vater Informierte die KESB während dieses Gespräches auch darüber, dass er zukünftig einen Antrag auf schriftliche Regelung der Umgänge bei der KESB Rheintal stellen wird.

Der rechtliche Teil:
Da die KESB Rheintal vom Kindesvater darüber informiert wurde, dass die Kindesmutter die vereinbarten Umgänge vereitelt und aufgrund der Telefonnotiz der KESB Rheintal selbst, vom 13. Februar 2015, in der die Kindesmutter eindeutig äussert, dass so lange die Vaterschaftsklage läuft keine Umgänge stattfinden werden, macht sich die KESB Rheintal hier mit der aktiven Kindesentziehung, sowie Beihilfe zur Erpressung und Nötigung strafbar, da Sie weder dafür sorgte dass sie Umgänge trotz der rechtswidrigen und Kindeswohl gefährdenden Haltung der Kindesmutter entgegenwirkte.

Auch lässt die KESB Rheintal zu, dass die Schulsoziologin Simone von Wattenwyl der Sozialen Dienste AU (SG) und die Kindesmutter sich über geltendes Recht stellen.
Hier wäre die Behörde KESB von Amtes wegen eigentlich dazu verpflichtet diese Erpressung, Nötigung und rechtswidriges Verhalten der Schulsoziologin Simone von Wattenwyl bei der Staatsanwaltschaft Altstätten anzuzeigen.
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