Am 13. März 2018 hat die politische Gemeinde AU (SG), Abteilung Soziale Dienste, ein Gesuch und definitive Rechtsöffnung beim Kreisgericht Rheintal eingereicht. Grund dieses Gesuch ist eine Betreibung gegen einen Kindesvater, da dieser die Unterhaltszahlungen für das gemeinsame Kind eingestellt hatte. Der Grund warum der Vater die Unterhaltszahlungen eingestellt hatte finden Sie in dem Artikel „Die Sozialen Dienste AU pfänden einen Kindsvater aufgrund eines rechtswidrigen Unterhaltsvertrages den Lohn“.
Die zuständige Kreisrichterin Frau Rüst informierte den Vater schriftlich über das Gesucht der sozialen Dienste AU. Der Vater hat auch dort der Richterin mitgeteilt, dass der von der KESB Rheintal erstellte Unterhaltsvertrag rechtswidrig ist und dadurch nicht rechtskräftig. Dieser Unterhaltsvertrag entspricht nicht den rechtlichen Voraussetzungen nach Art. 287²² des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Kindesvater hat dies in einer Stellungnahme dem Gericht mitgeteilt. Auch die beigefügten Beilagen hätten die Nichtigkeit dieses Vertrages verdeutlichen sollen.
Mit Schreiben vom 5. April 2018 teilte die Kreisrichterin Rüst Den Kindesvater mit, dass dieser eine Stellungnahmen und allfällige Akten im Doppel einzureichen habe. Sie teilte dem Kindesvater außerdem mit das eine Verhandlung nicht vorgesehen sei , der Entscheid werde vielmehr später schriftlich zugestellt (dadurch müssen die Parteien nicht persönlich vor Gericht angehört werden und es gibt in den Akten auch keine von dem Gerichtsschreiber erstellten Gesprächsprotokolle) .

Mit dem Entscheid vom 7. Mai 2018 gab die Kreisrichterin Rüst dem Gesuch der Sozialen Dienste AU bezüglich der definitiven Rechtsöffnung statt. Somit konnte die politische Gemeinde auch die Betreibungen gegen den Kindesvater fortsetzen. Der KV hatte nun Zeit ab dem 27.06.2018 die von der Gemeinde Au (SG) bevorschussten Unterhaltszahlungen freiwillig zu zahlen, oder diese werden vom Betreibungsamt Widnau per Lohnpfändung des Kindesvaters eingetrieben.
Der rechtliche Teil:
Die Kreisrichterin ist von Amtes wegen nach Artikel 12 bis Artikel 20 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren verpflichtet den Sachverhalt festzustellen. Dies würde in diesem Fall bedeuten, die Richterin hätte sich den umstrittenen Unterhaltsvertrag von der KESB Rheintal zuschicken lassen müssen, um selbst zu überprüfen, ob dieser den rechtlichen Anforderungen entspricht. Dabei hätte die Richterin feststellen müssen, dass der Unterhalt Vertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen nach Artikel 287²² des schweizerischen Zivilgesetzbuches entspricht dieser Artikel lautet im Absatz 1 wie folgt:
„Unterhaltsverträge werden für das Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich“
Da auf besagten Unterhaltsvertrag aber weder die zuständigen KESB Rheintal Mitarbeiterinnen noch ein entsprechender Stempel der KESB Rheintal vorhanden ist gilt dieser eigentlich nicht als genehmigt und stellt somit keinen rechtsverbindlichen Vertrag da. Nun stellt sich die Frage ob es sich um Leichtsinnigkeit oder gar Unwissenheit der Richterin handelt oder um reine Willkür gegenüber dem Kindesvater?
Auch steht die Frage der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 des StGB
„Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die bei einem Rechtsgeschäft die von ihnen zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden. „
der Richterin offenkundig im Raum.
Da diese Richterin neben dem Verfahren mit den Sozialen Diensten AU auch Verfahren zwischen der Kindesmutter und den Kindesvater betreut.
Was dies alles mit dem hier gezeigten Bild zur Wahl der Kreisrichterin zu tun hat, ebenso ein anderer Richter des Kreisgerichtses Rheintal und die politischen Verkettungen damit zu tun hat werden wir in den folgenden Artikeln versuchen zu erläutern.

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