Hat die KESB hier relevante Fakten im Dokument trotz Wissen nicht richtiggestellt?

Am 12. Februar 2015 stellte der Vater einen schriftlichen Antrag auf die Besuchsregelung seines Sohnes bei der KESB Rheintal. Das Besuchsrecht verweigerte die Kindesmutter seit der Trennung und auch da der Vater eine Vaterschaftsaberkennungsklage gestellt hat (siehe dazu den Artikel „Keine Besuche des Kindes solange die Vaterschaftsklage läuft“).

Im selben Schreiben teilte der Kindesvater der KESB Rheintal mit, dass er mit der Kindergärtnerin über den Zustand des Kindes nach der Trennung gesprochen hatte. Die Kindergärtnerin bot dem Kindesvater an das Kind im Kindergarten zu besuchen und mit ihm zu spielen.

Während einer Akteneinsicht bei der KESB Rheintal stellte der Kindesvater mit entsetzen fest, dass die Schulsozialarbeiterin Simone von Wattenwyl in einem Telefongespräch am 19. Februar 2015 mit der KESB Rheintal sich dahingehend äussert, dass der Kindesvater angeblich unangemeldet im Kindergarten auftauchte und dort schlecht über die Kindesmutter vor dem Kind reden würde. Dies habe die Kindergärtnerin so mitgeteilt. Auch äussert sich die Schulsozialarbeiterin dahingehend, dass eine aktuelle Lösung unter den Eltern nicht möglich sei. Wie die Schulsozialarbeiterin zu dieser Aussage kommt ist recht fragwürdig, da diese nicht in Abklärungen irgendeiner Art involviert ist und auch nie das Gespräch mit den Eltern oder auch nur Einzelgespräche geführt hat.

Der rechtliche Teil:

Da die KESB Rheintal rechtzeitig vom Kindesvater darüber informiert war, dass die Kindergärtnerin Frau Finger ihm angeboten hatte den Sohn im Kindergarten zu besuchen und dort mit Ihm zu spielen, dies aber weder zur Richtigstellung an die Schulsozialarbeiterin beim Telefongespräch vom 19. Februar 2015 aufgeklärt hat, noch die entsprechenden Änderungen in der Telefonnotiz dieses Gespräches vorgenommen hatte, könnte es sich wieder einmal um eine unrechtmässige Vorteilsgewährung nach Art. 322quinquies  zu Gunsten der Kindesmutter handeln. Auch eine ungetreue Aktenführung, welche wie eine Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB zu werten ist, ist hier annehmbar.