Weihnachten 2016 durfte das Kind einige Tage bei seinem Vater verbringen, obwohl das Kind angeblich Angst vor dem Kindesvater habe und nicht zum Kindesvater möchte, dies äussert die Kindesmutter immer wieder. Nachdem der Vater darauf bestand mit seinem Sohn bei der Amtsvormundschaftsbehörde Heerbrugg im Beisein der Beistandschaft darüber zu sprechen, war von Seiten des Kindes aber nichts dergleichen zu hören. In dem ersten und zweiten Bild sehen Sie ein Dokument der KESB (vom 18. Januar 2017) mit Aussagen der KM dazu. Diese äussert dort gegenüber der KESB Rheintal, dass Sie es nicht geschafft hatte das Kind zu den Besuchen beim Kindesvater zu motivieren.
Schreiben der Anwältin der Kindesmutter vom 12. Januar 2017

Im zweiten Bild die Stellungnahme der Rechtsanwältin der Kindesmutter. Wir denken der markierte Text ist selbsterklärend, wenn man die beiden Texte liest und die Aussagen vergleicht. Somit ist schon mal nachgewissen, dass die Rechtsanwältin der Kindesmutter wissentlich falsche Angaben an eine staatliche Behörde weitergibt und sich so der Beihilfe einer kindeswohlgefährdenden Kindesentziehung aussetzt.
Notiz der KESB Rheintal vom 18. Januar 2017


Ob dieses Kind an Weihnachten nun gerne zu seinen Vater wollte lässt sich hier ganz einfach klären.
Der rechtliche Teil:
Unserer Meinung und aus den bisherigen Erfahrungen in diesem Fall kann man bei all den Unstimmigkeiten schon von Amtsmissbrauch, Amtsanmassung und unrechtmässige Vorteilnahme sprechen. Wer die anderen und noch kommenden Artikel gelesen hat und liest wird uns darin sicher zustimmen.
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