Wie aus dem Artikel (Keine Besuche des Kindes, solange die Vaterschaftsklage läuft.) bereits bekannt, hatte der Kindesvater am 25.01.2015 beim Kreisgericht Rheintal, Abteilung Familie, eine Vaterschaftsaberkennungsklage gestellt. Darauf hin hatte die Kindesmutter mit der Schulsoziologin Simone von Wattenwyl beschlossen, dass deswegen keine weiteren Besuche des Kindes mit dem Kindesvater stattfinden.
Diesen Umstand der willkürlichen Verweigerung der Besuche und Kindeswohlgefährdung durch die Kindesmutter hatte der Kindesvater ebenfalls der KESB Rheintal mitgeteilt, welche sich aber nun nicht mehr aufgrund der Klage bei Gericht als zuständig betrachtete.
Bei einer Rücksprache des Kindesvaters mit dem zuständigen Richter, wer nun zuständig sei, teilte dieser dem Kindesvater mit, dass für Besuchsrecht und Unterhalt weiterhin die KESB zuständig sei.
Mit diesem Wissen wandte sich der Kindesvater telefonisch erneut an die KESB Rheintal, die dies verneinte und eine Bestätigung haben wollte, dass diese für Besuchsrechtsregelungen und Unterhalt zuständig seien.
Daraufhin hat der Kindesvater wieder das Gespräch mit dem zuständigen Richter gesucht und um eine solche Bestätigung gebeten.
Der Richter wollte nun selbst das Gespräch mit der KESB Rheintal suchen, um die Sachlage richtig zu stellen. Dies tat er telefonisch am 05.02.2015 mit der zuständigen KESB Rheintal Mitarbeiterin Suzana Marinkovic.

Der rechtliche Teil:
Wie es scheint, ist den Spezialisten der KESB Rheintal nicht einmal bekannt welche Verpflichtungen und Zuständigkeiten diese in Ihrem Anstellungsfeld haben, sonst müsste Ihnen dies nicht mitgeteilt werden.
Nach Art. 6 des Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht sollen diese Mitarbeiter aber über das entsprechende Fachwissen und die entsprechende Erfahrung verfügen.
Hier stellt sich also die Frage, ob zumindest in diesem Fall diese „Fachkräfte“ nicht ausreichend qualifiziert sind und die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind?
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