So oder in dieser Art muss die Kindesmutter anscheinend dem Kind gedroht haben, sollte der Kindesvater an den öffentlichen Veranstaltungen, in diesem Fall dem damaligen Räbelilichtumzug des gemeinsamen Kindes zu besuchen. Diese Aussage des Kindes äusserte es beim Schnitzen der Girlande mit dem Vater im damaligen Kindergarten. Als dieser auf Anfrage des Kindes zusagte am Umzug dabei zu sein.
Die Kindergärtnerin, welche dies mitgehört hatte, war so aufmerksam und hatte dies dem Kindesvater später schriftlich bestätigt.

Dies handelte Ihr später nach Aussage der Kindergärtnerin grossen Ärger mit dem Schulleiter Herrn Lutz ein, welcher anscheinend grossen Respekt vor der KESB Rheintal haben könnte.
Der rechtliche Teil:
Aufgrund des schriftlichen Nachweisses der Drohung der Kindesmutter gegenüber dem Kind mit Entzug des Vaters, ist hier von einer erheblichen Kindeswohlgefährdung auszugehen. Ebenso von einem ausgeprägten manipulativen Verhalten der Kindesmutter gegen die Vater – Kind Beziehung. Dies könnte ein Straftatbestand nach Art. 219 StGB und/oder nach Art. 274 ZGB darstellen.
Auch das dadurch das Kind in einen Loyalitätskonflikt getrieben wird, indem es sich für einen Elternteil entscheiden muss (meist der Elternteil, welcher das Aufenthaltsbestimmungsrecht inne hat) ist weder rechtlich noch sozial vertretbar.
Da die KESB Rheintal von dieser Kindeswohlgefährdung durch die Kindesmutter und dem Dokument der Kindergärtnerin Kenntnis hatte und dennoch weder entsprechende Abklärungen (welche von Amtes wegen nach Art. 12 – Art. 19 des Bundesgesetzes des Verwaltungsverfahrens Plicht sind) noch Möglichkeiten zum Schutz des Kindes vor dem erpresserischen Verhalten der Kindesmutter eingeleitet hatte oder gar Disziplinarmassnahmen dazu getroffen hat, könnte es sich um eine weitere unrechtmässige Vorteilsgewährung nach Art. 322quinquies für die Kindesmutter durch die KESB Rheintal handeln. Auch Art. 314 (ungetreue Amtsführung) des StGB könnte ein weiterer Offizialdelikt durch die KESB Rheintal sein.
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